Verwertbarkeit einer PoliscanSpeed-Messung abhängig von Softwareversion!

Autounfall Verkehrsunfall
09.01.2015404 Mal gelesen
Ob eine Messung eines PoliscanSpeed-Messgerätes dazu geeignet ist, eine verwertbare Messung als Grundlage zur Verhängung eines Bußgeldes anzustellen, hängt von der Version der Messgerätesoftware ab.

Im vorliegenden Fall überschritt der Betroffene laut Messung die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Die Messung wurde dabei von einem PoliscanSpeed-Messgerät mit einer älteren Messgerätesoftware, der Version 1.5.5 durchgeführt.

Nachdem das Messgerät Daten gespeichert hat, werden diese an die jeweilige Behörde übermittelt, die dort ausgewertet werden. Für eine solche Auswertung kommt dann eine Auswertesoftware zum Einsatz, anhand deren Ergebnisse über den Erlass eines Bußgeldbescheides entschieden wird. So auch im zugrunde liegenden Fall: Die Messung mit der älteren Messgerätesoftware (Version 1.5.5) wurde vorliegend mit der einzig zugelassenen Auswertesoftware 3.45.1 ausgewertet. Problematisch ist hierbei jedoch, dass diese nicht gänzlich kompatibel mit der älteren Messgerätesoftware ist, so dass von der Auswertesoftware auch solche Messungen als bußgeldträchtig eingestuft werden, die eigentlich fehlerhaft sind und deshalb nicht zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden dürften.

Da bei der betreffenden Messung nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass sie fehlerfrei und damit verwertbar gewesen ist, wurde der betroffene Fahrer freigesprochen.

 

Sofern also Messungen mit einer älteren Messgerätesoftware vorgenommen worden sind, welche dann mit der Auswertesoftware 3.45.1 ausgewertet wurden, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ein durch die Software nicht erkannter Messfehler vorliegen.

 

Vgl. Urteil des AG Friedberg vom 11.08.2014

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.