Fehlen der Fahreignung bei gelegentlichem Konsum von Cannabis, wenn die Blutprobe eine THC Konzentration von 1,3 ng/ml ergibt

Autounfall Verkehrsunfall
17.12.2014449 Mal gelesen
Der Kläger hat sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gewendet.Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Urteil des BVerwG v. 23.10.2014 Az: BVerwG 3 C 3.13

Bei ihm wurde nach einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, eine Blutprobe entnommen. Bei deren Untersuchung wurde ein Wert von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blutserum gemessen. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Mit Urteil vom 23.10.2104 hat das BVerwG entschieden, dass von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahrern im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung nur dann ausgegangen werden kann, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung in keinem Fall eintritt. Seine Klage gegen die auf Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis blieb erfolglos. Die sachverständig getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, der gemessene TC-Wert zeige, dass eine ausreichende Trennung von Konsum und Fahren nicht vorliege, sie nicht zu beanstanden. Ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum könne die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden. Ohne Erfolg blieb auch der Einwand des Klägers, dass im Hinblick auf Messgenauigkeiten ein Sicherheitsabschlag vom ermittelnden THC-Wert hätte vorgenommen werden müssen.

 

Rechtsanwalt                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Maximilian Richter