Hier ging es um einen Versicherungsnehmer der gegen seinen Versicherer auf Leistungen aus der geschlossenen Unfallversicherung klagte. Dieser erlitt er bei einem Spaziergang einen Achillessehnenriss.
Dieser trat ein, als der Versicherungsnehmer versuchte auf einem rutschigen Weg über eine Pfütze von ca. 1,30 m Breite einen großen Schritt oder einen kleinen Sprung zu machen. Durch den Achillessehnenriss und die darauf folgenden Behandlungen entstand dem Versicherungsnehmer ein erheblicher Dauerschaden, welchen er mit einem Invaliditätsgrad von 20% benannte. Vorliegend kam jedoch hinzu, dass der Versicherungsnehmer an der Achillessehne Vorschäden aufwies. Diesen Vorschaden brachte er mit 25% von der Versicherungssumme zum Abzug.
Aus seiner abgeschlossenen Unfallversicherung machte er Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung von 23.000,- Euro und auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von 1.900,- Euro geltend. Der beklagte Versicherer zahlte nicht, da er der Auffassung war, dass die Schädigung in vollem Umfang auf der Vorschädigung der Achillessehne beruhe. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer zunächst vor dem LG Köln. Seine Klage wurde abgewiesen. Gegen das abweisende Urteil legte der Versicherungsnehmer daraufhin Berufung ein.
Das OLG Köln hielt im vorliegenden Fall fest, dass es sich bei dem großen Schritt oder kleinen Hüpfer sehr wohl um ein Unfallereignis handelt. Fraglich war hier allein, die Ursächlichkeit zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung. Das OLG Köln urteilte, dass die Gesundheitsschädigung, und damit die Teilinvalidität in vollem Umfang auf der Vorerkrankung des Versicherungsnehmers beruht. Der Sprung oder Schritt über die Pfütze sei eine beliebig austauschbare Gelegenheitsursache gewesen, welche folglich unbeachtlich ist. Eine solche Gelegenheitsursache ist gegeben, wenn ein krankhafter Vorzustand vorliegt, der nur eines banalen Anlasses bedarf, um sich zum Abschluss einer langen Entwicklung als Gesundheitsschädigung zu offenbaren. Auch der eingeschaltete Gutachter hielt in seinem Gutachten fest, dass die aufgewendete Kraftentfaltung bei einem Sprung über eine Pfütze nicht ausreicht, um zu einem Riss einer gesunden Achillessehne zu führen. Damit lag nach Ansicht des OLG Köln keine Ursächlichkeit zwischen dem Sprung und dem Achillessehnenriss vor. Somit wurde die Berufung des Versicherungsnehmers gegen das Urteil des LGs Köln zurückgewiesen.
Die Versicherung kann daher auf Leistungen aus der Unfallversicherung nicht in Anspruch genommen werden (OLG Köln, 5 U 35/04).
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.