Dekativierung des Airbags

Autounfall Verkehrsunfall
14.04.2014983 Mal gelesen
In den Fällen des Ausbaus, bzw. der Deaktivierung eines Airbags besteht die Gefahr, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gemäß § 19 StVZO erlischt, wenn Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

Der aktuelle amtliche Bußgeldkatalog sieht für ein Fahren ohne Betriebserlaubnis auf öffentlicher Straße ein Bußgeld in Höhe von 50 € sowie den Eintrag von 3 Punkten im Verkehrszentralregister vor. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist insbesondere zu erwarten, wenn ohne einen funktionsfähigen Airbag der gesetzlich vorgeschriebene Insassenschutz (Einhaltung der sog. Wirkvorschriften) nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der gesetzliche Insassenschutz erst durch das Zusammenspiel von verschiedenen aufeinander abgestimmten Sicherheitssystemen wie z.B. Gurtstraffer, Gurtkraftbegrenzer und Airbags sichergestellt wird. In diesen Fällen ist der gesetzliche Insassenschutz nicht mehr erfüllt, wenn eines der beteiligten Sicherheitssysteme ausfällt, ohne dass die verbleibenden Sicherheitselemente an die geänderte Situation angepasst werden (z.B. Anpassung des Gurtstraffungssystems). Kommen entsprechende Tests aber zu dem Ergebnis, dass ein Fahrzeug sowohl mit als auch ohne Airbag dem gesetzlich erforderlichen Insassenschutz genügt, führt eine Deaktivierung nicht zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE). Dies dürfte vor allem bei den Fahrzeugen der Fall sein, bei denen der Airbag nicht zur Serienausstattung gehört - und dies trifft heute nur noch für wenige, ältere Fahrzeuge zu. Ist aber der Airbag Bestandteil der Serienausstattung, wird das Fahrzeug aus Kostengründen meistens nur mit Airbag getestet, mit der Folge, dass dieses Fahrzeug ohne Airbag nicht mehr den technischen Vorschriften entspricht. Im Einzelfall ist es daher erforderlich, Erkundigungen beim Hersteller hinsichtlich des Testumfangs des Fahrzeuges einzuholen. Ein Rechtsanspruch auf Deaktivierung des Beifahrerairbags gegen den Hersteller bzw. Händler ist aber grundsätzlich nicht anzunehmen.

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