Neue Entwicklungen zum Führerscheintourismus / EU-Führerschein:

Autounfall Verkehrsunfall
28.04.20081449 Mal gelesen

In Deutschland wurde zunächst versucht den Führerscheintourismus dadurch einzudämmen, dass man den EU-Führerschein noch von weiteren Voraussetzungen abhängig macht, insbesondere einer positiven MPU. Diese oder gleichwertige Erfordernisse zur Wiedererlangung des Führerscheins sind in einigen EU-Mitgliedstaaten aber nicht notwendig (Polen, Tschechische Republik).

Auch hierzu erging 2006 ein Beschluss des EuGH, dass Deutschland nicht berechtigt ist, nach der Erteilung der europäischen Fahrerlaubnis deren Anerkennung noch von weiteren Erfordernissen abhängig zu machen - vorausgesetzt die deutsche Sperrfrist ist abgelaufen.

Aktuell berufen sich die Gerichte auf das Rechtsmissbrauchsargument, wonach es missbräuchlich sein kann, sich auf eine Rechtsprechung zu berufen, die eine Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechts unter den EU-Mitgliedstaaten zu regeln versucht, wenn dies in missbräuchlicher Absicht zur Ausnutzung des EU-Rechts geschieht. Davon ist nämlich auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen aus denen zu folgern ist, dass der Betroffene den EU-Führerschein nur erworben hat, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung seines zuvor entzogenen Führerscheins zu umgehen. Wegen der unsicheren Rechtslage wurden nun entsprechende Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Der EuGH hat jetzt darüber zu entscheiden, ob

  1. der Wohnsitzstaat die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen muss, obwohl die Fahrerlaubnis im Wohnsitz wegen fehlender Eignung entzogen wurde;
  2. keine Verpflichtung des Wohnsitzes zur Anerkennung der Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat durch gezielte Täuschung der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaats und ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erlangt hat (sog. rechtsmissbräuchliches Verhalten);
  3. der Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen kann oder deren Nutzung verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt.

Der Schlussantrag des Generalanwalts schlägt dem Gerichtshof vor die Vorlagefragen dahingehend zu beantworten, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn ihm der Führerschein im Wohnsitzstaat mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung vom Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht wurde und im Ausstellerstaat keine vergleichbarer Test durchgeführt wurde. Auch soll es dem Wohnsitzstaat nicht verwehrt sein, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis während der Zeit, in welcher der Ausstellungsstaat die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis prüft, wenn der Inhaber ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt.
Ob sich der Europäische Gerichtshof der Auffassung des Generalanwalts anschließen wird, bleibt abzuwarten. Ein abschließendes Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet (EuGH / Schlussantrag des Generalanwalts, C-329/06).

 

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.