Strafbare Amtsanmaßung gem. § 132 Var. 2 StGB wegen Verwechslungsgefahr durch Verwenden von Blaulicht im Straßenverkehr

Autounfall Verkehrsunfall
10.02.2014396 Mal gelesen
Der Beschuldigte hatte seinen eigenen PKW äußerlich, wie ein Polizeifahrzeug gestaltet. Eine strafbare Handlung im Sinne der Amtsanmaßung kann bereits dann vorliegen, wenn das Verhalten des Täters objektiv hoheitlich erscheint und hierdurch eine Verwechslungsgefahr entstehen kann.

Das Oberlandesgericht in Celle machte in seinem Beschluss vom 26.09.2013 deutlich, dass die Möglichkeit einer Verwechslung für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichen kann. Einerseits ist hierfür erforderlich, dass aus Sicht eines objektiven Beobachters die Handlung des Täters hoheitlich erscheint. Weiterhin muss die Motivation des Täters im Zeitpunkt der Handlung deutlich werden.

Bei der Verwendung von Blaulicht im Straßenverkehr kommt es regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls an. Dennoch lässt die Verwendung von Blaulicht nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine hoheitliche Tätigkeit schließen.

 

Das Gericht hatte daher zu Prüfen, ob ausnahmsweise Umstände vorliegen, die dem Eindruck einer hoheitlichen Tätigkeit entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hatte der Täter zusätzlich auf seinem silbergrauen Fahrzeug blaue Streifen an der Fahrzeugseite angebracht. Diese Lackierung entspricht der eines Polizeifahrzeugs, wenngleich der Täter auf den Streifen zu einem späteren Zeitpunkt Werbung anbringen wollte. Die Handlung konnte daher aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes aus objektiver Sicht mit einer Diensthandlung verwechselt werden. Die Tatsache das einzelne Verkehrsteilnehmer einer solchen Verwechslung nicht unterlagen ist unbeachtlich.

 

Bezüglich des subjektiven Tatbestandes, der Motivation des Täters, führte das Gericht aus, dass die mahnende und abschreckende Wirkung, die der Täter mit der Handlung erzielen wollte, auf ein Bewusstsein des Täters für den äußeren Anschein einer Diensthandlung schließen lässt.

 

Der Beschluss vom 26.09.2013 bestätigt das Urteil vom AG Hannover vom 03.01.2013.

Sven Skana

Fachanwalt für verkehrsrecht

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