Entziehung der Fahrerlaubnis unwirksam!

Autounfall Verkehrsunfall
04.04.20082526 Mal gelesen

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist unwirksam, wenn bei einer wiederholten Auffälligkeit des Verkehrsteilnehmers, auf Grund der Nutzung berauschender Mittel im Straßenverkehr, die zurückliegenden Taten tilgungsreif waren.

Mit Beschluss vom 08.01.2008 (Az. 16 B 1367/07) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster für Recht erkannt, dass bei einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß ein der Tilgung (im Verkehrszentralregister; § 29 StVG) fähiger Sachverhalt nicht mehr verwertet werden darf. Diese Tilgungsreife beträgt grundsätzlich zwei Jahre, sofern keine neuen Eintragungen die Tilgung hemmen, und fünf Jahre im Höchstmaß. 

Mangels „wiederholter“ Zuwiderhandlung im Sinne von § 13 Nr. 2b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) besteht damit auch keine Pflicht zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). 

Weiterhin ist auch zu unterscheiden zwischen der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer MPU hinsichtlich den Anordnungstatbeständen der § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV und § 13 Nr. 2b FeV.

Beide Vorschriften sehen vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen verlangen kann. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV erweitert diese Möglichkeit aber noch auf erhebliche Zuwiderhandlungen („…bei erheblichen oder wiederholten Verstößen …“). Bei § 11 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde also einen größeren Spielraum. 

ABER: die Fahrerlaubnisbehörde kann nicht einfach zwischen § 11 Abs. 3 und § 13 Nr. 2 FeV frei wählen. § 11 FeV findet nur bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis Anwendung, während § 13 FeV nur dann anzuwenden ist, wenn es um die Klärung von Eignungsmängeln bei bereits erteilter Fahrerlaubnis geht!

Es geht also um zwei verschiedene Stossrichtungen.

Lassen Sie daher die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens immer anwaltlich prüfen! Stützt die Behörde sich auf die falsche Vorschrift, dann ist die Anordnung möglicherweise rechtswidrig, mit der Folge, dass die Anordnung nicht befolgt werden muss.

 

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