Aufklärungspflicht beim Reimport

Autounfall Verkehrsunfall
06.12.20133172 Mal gelesen
Sowohl das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 30.03.1999, Az. 4 U 632/98-141) als auch das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 07.12.2005, Az. 6 U 24/05) haben entschieden, dass der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler über die Reimporteigenschaft eines verkauften Fahrzeugs aufklären muss.

Fehlt die Aufklärung, so handelt er arglistig und der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

Die Aufklärungspflicht gilt auch für einen privaten Verkäufer (Landgerichts Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2003, Az. 24 S 548/02).Es muss über die Importeigenschaft eines Fahrzeugs aufgeklärt werden, da sich der Käufer auf einige Einschränkungen einstellen muss:

Der Wiederverkaufswert des Fahrzeugs kann deutlich niedriger ausfallen.

Das Fahrzeug kann einer ungünstigeren Steuernorm unterliegen als für den deutschen Markt produzierte Fahrzeuge.

Die Hersteller lehnen regelmäßig Kulanzleistung nach Ablauf der Garantiezeit ab.

Von Händlerrückrufen werden Reimport-Fahrzeuge häufig nicht erfasst.

Es kann im Einzelfall Ausstattungsunterschiede geben.

Sollte ein Verkäufer den Import des Fahrzeugs verschwiegen haben, so sollte der Käufer mit ihm zunächst außergerichtlich über einen Preisnachlass verhandeln.