Steht der Führerscheintourismus vor dem Aus?!

Autounfall Verkehrsunfall
07.03.20081094 Mal gelesen

Mit einer viel beachteten Entscheidung hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2004 für Recht erkannt, dass Führerscheine, welche im EU- oder EWR-Raum ausgestellt worden sind, in Deutschland anerkannt und sogar umgeschrieben werden müssen.

Die darauf entbrannte Diskussion über die Nachweispflicht des 185-tägigen Wohnsitzerfordernisses im Ausstellerland, wurde wiederum durch eine EuGH-Entscheidung beendet, wonach die Ausstellung des Führerscheindokumentes bereits als Nachweis über die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ausreiche (EuGH, Beschl. v. 06.04.2006, Az. C-227/05).

Mit dieser Entscheidung hatte der EuGH klargestellt, dass die deutsche Fahrerlaubnisbehörde vom Inhaber der EU-/EWR-Fahrberechtigung keine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) verlangen dürfe, wenn er die EU-/EWR-Fahrerlaubnis nach Ablauf der zuvor in Deutschland verhängten Sperrfrist erworben habe.

 

Die strafrechtliche Konsequenz

Im Anschluss daran wurde die Frage, ob der Erwerb der EU-/EWR-Fahrerlaubnis, in der Zeit, als in Deutschland für den Inhaber noch die Sperrfrist galt, als wirksam anzusehen ist, kontrovers diskutiert. Das hatte unmittelbare Auswirkungen auf die Frage des strafbaren Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).

Während die Oberlandesgerichte (OLG) München und Nürnberg die EuGH-Entscheidungen dahingehend auslegten, dass sich der Inhaber nicht strafbar macht, wenn er die Fahrerlaubnis noch während einer laufenden Sperrfrist erwirbt, sie aber nicht vor Ablauf der Sperrfrist nutzt, geht das OLG Stuttgart allein vom Ausstellungszeitpunkt aus.

Nunmehr hat das Amtsgericht Landau diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit einer entsprechenden Entscheidung ist im Frühjahr 2008 zu rechnen.

 

Die verwaltungsrechtliche Konsequenz

Mit der so genannten 3. Führerschein-Richtlinie (Art. 11 IV der Richtlinie 2006/126/EG) soll nunmehr den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet werden, Personen die Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Heimatland zu verweigern, wenn dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Streitig und noch nicht abschließend geklärt ist allerdings, ab wann die 3. Führerschein-Richtlinie gelten soll.

Hierzu hat sich nunmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) geäußert. Der BayVGH (NZV 2007, 540) ist der Ansicht, dass Fahrerlaubnisse, welche vor dem 19.01.2007 ausgestellt worden sind entsprechend der 2. Führerschein-Richtlinie ohne "wenn und aber" anzuerkennen sind. Weiter vertritt der BayVGH die Ansicht, dass an der verwaltungsrechtlichen Praxis, mit welcher die Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen wegen Rechtsmissbrauchs verweigert werde, nicht weiter festgehalten werden darf.

Der BayVGH meint sogar, dass die 3. Führerschein-Richtlinie erst ab dem 19.01.2009 gelte.

 

Die dadurch entstandene "Regelungslücke" soll nunmehr durch die Führerscheinmissbrauchs-Verordnung geschlossen werden. Durch Änderung des § 28 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) soll die Möglichkeit der Umgehung der MPU durch Erwerb einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis ausgeschlossen werden. Auch diese Verordnung soll noch im Frühjahr 2008 in Kraft treten.

Danach soll die Nichteinhaltung des Wohnsitzprinzips (185 Tage), die Erteilung der Fahrerlaubnis während einer deutschen Sperrfrist oder bei Umgehung der Pflicht zur Erbringung eines die Zuverlässigkeit bestätigenden MPU-Gutachtens (Rechtsmissbrauch) die Weigerung der Anerkennung der EU-/EWR-Fahrerlaubnis ermöglichen.

Dies wiederum führt dann nicht nur dazu, dass eventuell die Kosten zum Erwerb einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis vergeblich aufgewendet wurden. Gegebenenfalls bewegt sich der eine oder andere Verkehrsteilnehmer ohne Schuldbewusstsein im Straßenverkehr ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen, was bekanntlich strafbar ist (s.o.).

 

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