Das Urteil des LG Landshut 24.09.2012 (Az.: 6 Qa 242/12) ist für die Erziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht auch in Parallelfällen argumentativ heranzuziehen.
Sofern Ihnen Bei einer Unfallfluchtdie Entziehung der Fahrerlaubnis droht, weil Sie einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verursacht haben sollen, kann Im jeweiligen Einzelfallunter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung (immerhin handelt es sich sogar um ein bayerisches Landgericht !) unter Umständeneine Erweiterung der Grenze des bedeutenden Schaden erreicht werden.
Keinesfalls sollte im Grenzbereich zwischen 1.300 EUR bis 2.500 EUR Ein Strafbefehl oder ein Urteil einfach akzeptiert werden, in welchem die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Nach Auffassung des Unterzeichners sind die Grenze für die Annahme eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zumindest erheblich erweitert worden. Hierbei sollte auch im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung der telefonische Kontakt mit dem zuständigen Bearbeitern der Staatsanwaltschaften und den zuständigen Richtern gesucht werden.
Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung:
Bodo K. Seidel, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
Tel.-Nr.: 030 / 263955 - 0 (Fax - 10)
e-Mail: bs@legalskills.de
www.legalskills.de/rechtsgebiete/verkehrsrecht