1/3 - Haftung des PKW-Fahrers bei Befahren des Fahrradwegs in falscher Richtung

Autounfall Verkehrsunfall
14.11.2007 1238 Mal gelesen

In dem vorliegenden Fall klagte ein Autofahrer gegen einen Radfahrer auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kfz-Führer wollte aus einer Nebenstraße auf die Hauptstraße abbiegen. Dabei musste er die Vorfahrt des Hauptstraßenverkehrs beachten. Er tastete sich aufgrund schlechter Sicht an die Straße heran. Dennoch stieß er mit dem von rechts (quasi aus "falscher" Richtung) kommenden Radfahrer zusammen.

In diesem Fall verstießen beide Verkehrsteilnehmer gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Autofahrer, weil er das Vorfahrtsrecht verletzt hat, und der Radfahrer, weil er den Radweg in falscher Richtung befahren hat (§ 2 Abs. 4 StVO). Deswegen war hier die Haftungsaufteilung problematisch. Laut Rechtsprechung haften die den Radweg in falscher Richtung befahrenden Radfahrer mit einer Quote von 1/3.

Hier war jedoch der Sachverhalt derart, dass der Autofahrer schon 2-3 Sekunden stand. Er hatte also den Radweg mit hinreichender Aufmerksamkeit beobachtet und auf den Radverkehr geachtet. Der Radfahrer hingegen war auf seinem neuen Rad noch relativ unsicher, da er mehrere Jahre nicht gefahren ist. Dafür hatte er aber eine Geschwindigkeit von 20 km/h. Seine Unsicherheit hätte er mit erhöhter Bremsbereitschaft ausgleichen müssen. Zudem konnte er bei der angegebenen Geschwindigkeit den aus der Seitenstraße kommenden Autofahrer bereits aus einer Entfernung von cirka 16 Metern wahrnehmen, zumal auch vorher schon Autos aus der Nebenstraße rausgefahren sind. Deshalb entschied das LG Berlin in diesem besonderen Fall, dass der Radfahrer im Verhältnis zum Autofahrer mit einer Quote von 2/3 haftet (LG Berlin, 58 S 78/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.