Führerscheintourismus /Führerscheinentzug /MPU - Fahrerlaubnis aus der Tschechischen Republik in Deutschland unwirksam?

Autounfall Verkehrsunfall
18.10.20072316 Mal gelesen

Mit Einführung der EU-Fahrerlaubnis soll es zu einer Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechts unter den EU-Mitgliedstaaten kommen. Daher regelt § 28 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Vorliegend hatte der Betroffene einen EU-Führerschein in der Tschechischen Republik erworben nachdem ihm sein deutscher Führerschein wegen zahlreicher Trunkenheitsfahrten, Fahrten ohne Führerschein und sonstiger Verkehrsverstöße entzogen wurde. In Deutschland ist die Wiedererteilung eines neuen Führerscheins, anders als in anderen Eu-Mitgliedstaaten, von einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig. Diese konnte der Betroffene nicht vorweisen. Die zuständige Führerscheinbehörde hat dem Betroffenen daher untersagt, seinen EU-Führerschein zu nutzen. Vor dem Verwaltungsgericht wurde ihm dann der Führerschein mit sofortiger Vollziehung aberkannt. Mit seinem Antrag reicht er Beschwerde vor dem OVG Koblenz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das OVG Koblenz führte aus, dass sich der Betroffene nicht auf die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der EU berufen kann, wenn er seinen EU-Führerschein rechtsmissbräuchlich erworben hat. Davon ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen aus denen zu folgern ist, dass der Betroffene den EU-Führerschein nur erworben hat, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung seines zuvor entzogenen Führerscheins zu umgehen. Davon war im vorliegenden Fall bei den massiven und wiederholten Verstößen des Betroffenen auszugehen (OVG Koblenz, 10 B 10744/06).

Derzeitige Entwicklung zum Führerscheintourismus:

  1. Eine EU-Fahrerlaubnis darf von einem EU-Mitgliedstaat einer Person nur erteilt werden, wenn diese sich für mind. 185 Tage in dem betreffenden Staat aufgehalten hat oder voraussichtlicht aufhalten wird. Dieses Erfordernis ist bei den meisten durch Führerscheintourismus erworbenen Führerscheinen nicht eingehalten worden. Darin lag eine Verstoß gegen das Wohnortprinzip, woraufhin es zu einer Aberkennung des EU-Führerscheins kam. Der EuGH urteilte 2004 jedoch, dass eine Umgehung des Wohnortsprinzips es nicht rechtfertigt den EU-Führerschein auf Dauer abzuerkennen.
  2. Zudem wurde versucht den Führerscheintourismus dadurch einzudämmen, dass man den EU-Führerschein noch von weiteren Voraussetzungen abhängig machte, insbesondere einer positiven MPU. Diese oder gleichwertige Erfordernisse zur Wiedererlangung des Führerscheins sind in einigen EU-Mitgliedstaaten nicht notwendig (Polen, Tschechische Republik). Auch hierzu erging 2006 ein Beschluss des EuGH, dass Deutschland nicht berechtigt ist, nach der Erteilung der europäischen Fahrerlaubnis deren Anerkennung noch von weiteren Erfordernissen abhängig zu machen - vorausgesetzt die deutsche Sperrfrist ist abgelaufen.
  3. Aktuell berufen sich die Gerichte auf das Rechtsmissbrauchsargument (s.o.), wonach es missbräuchlich sein kann, sich auf eine Rechtsprechung zu berufen, die eine Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechts unter den EU-Mitgliedstaaten zu regeln versucht, wenn dies in missbräuchlicher Absicht zur Ausnutzung des EU-Rechts geschieht. Der Bestand des Rechtsmissbrauchsarguments wird der europäische Gerichtshof prüfen, entsprechende Vorlagefragen liegen vor.
  4. Im Januar 2007 trat die 3. Führerscheinrichtlinie in Kraft. Danach darf kein Mitgliedstaat mehr einer Person einen Führerschein ausstellen, deren Fahrerlaubnis im Heimatland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Neu geregelt ist nunmehr, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein in seinem Hoheitsgebiet entzogen ist. Dadurch soll der Führerscheintourismus/ Führerscheinmissbrauch besser als bisher bekämpft werden.
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.