Zum Risiko des Führerscheintourismus

Autounfall Verkehrsunfall
04.12.2011477 Mal gelesen
Der Artikel beschreibt Risiken, die im Zusammenhang mit der Umgehung deutscher Fahrverbote/Sperrfristen durch die Erlangung von EU Führerscheinen stehen.

Wenn der Führerschein z.B. aufgrund einer Alkoholfahrt entzogen wurde und dann auch noch die "MPU" negativ ausgefallen ist, wird so mancher Kraftfahrer erfinderisch.

Zunächst erscheint es als eine recht clevere Variante, sich einen Führerschein in einem anderen EU- Staat zu verschaffen. Schließlich regelt § 28 Abs. 1 FEV zunächst grundsätzlich, dass Führerscheine aus anderen EU Staaten auch hierzulande gelten. Auch hier gilt der alte Grundsatz, dass man Gesetze stets bis zum Ende lesen sollte.

So findet sich in der selben Norm auch folgender Passus:

"Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

(...)

3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4.denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,(...)"

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Norm die Auswirkungen von Führerscheintourismus in andere EU-Staaten verhindern.

Sprich: hat mir die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen oder unterliege ich in Folge einer strafrechtlichen Verurteilung einer Sperrfrist in der mir keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, so gilt die ausländische Fahrerlaubnis hierzulande von Anfang an nicht! Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt eindeutig klargestellt (BVerwG 3 C 28.10):

"Der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis wird ihre Wirksamkeit in Deutschland bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung und nicht erst ab der Bekanntgabe eines ihre Nichtgeltung feststellenden Bescheides der Fahrerlaubnisbehörde abgesprochen."

Darüber hinaus sollten sich die Betroffenen darüber im Klaren sein, dass sie sich unter Umständen durch das Führen eines KFZ wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.

Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung ausgeführt:

"Nach all dem ist, wenn der Betroffene in Deutschland von einer unter §28 Abs.4 Satz1 Nr. 4 FeV fallenden ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht, der objektive Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG erfüllt. Ob der Betroffene gleichwohl straffrei ausgeht, weil jedenfalls der subjektive Tatbestand zu verneinen ist, wird im Strafverfahren im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden sein."

Ein deutsches Fahrverbot mittels eines EU Führerscheines zu umgehen ist daher nur auf den aller ersten Blick ein probates Mittel.

Wir helfen Ihnen gerne auf dem Weg zurück zum deutschen Führerschein: kontakt@unfall-verkehr-recht.de