Mietwagenkosten/Der Tod des Unfallersatztarifes

Autounfall Verkehrsunfall
08.12.20062397 Mal gelesen
Totgesagte leben zumeist länger!
Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten war in den letzten 2 Jahren Gegenstand einer Vielzahl höchst richterlicher Entscheidungen. Dies hat allerdings bislang noch nicht dazu geführt, dass nunmehr Rechtsfrieden eingekehrt ist.
 
Grundsätzlich hat ein Unfallgeschädigter nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Entschädigung für den Nutzungsausfall seines Pkw´s oder wahlweise auf Erstattung der Mietwagenkosten. Die Mietwagenunternehmen vermieten Fahrzeuge nach unterschiedlichen Tarifen. Dem Unfallgeschädigten wird in der Regel der sog. "Unfallersatztarif" angeboten. Kunden, die bei Barzahlung oder Hinterlegung einer gültigen Kreditkarte ein Fahrzeug anmieten wollen, wird der sog. "Normaltarif" angeboten. Der Preis für den "Normaltarif" ist weit aus günstiger als der des "Unfallersatztarifes".
 
Diese Tatsache hat den BGH veranlasst, die Untergerichte durch Änderung der Rechtsprechung anzuweisen, sich die betriebswirtschaftliche Angemessenheit des "Unfallersatztarifes" von dem unfallgeschädigten Kläger darlegen zu lassen. Das dies nicht gelingen kann, liegt auf der Hand. Welcher Unfallgeschädigte hat schon Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Mietwagenunternehmen und wäre deshalb auch in der Lage, die entsprechenden Informationen betreffend die Preisgestaltung preis zu geben.
 
Der BGH hat in seinem damaligen Urteil vom 12.10.2004 zum Aktenzeichen - VI ZR 151/03 - folgendes postuliert:
 
Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB. Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Der BGH hat also erklärt, dass Mietwagenkosten nur erstattungsfähig seien, soweit sie "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. Die Erforderlichkeit wird nicht naturalistisch im Sinne des zur Herstellung Notwendigen, sondern normativ im Sinne des zur Herstellung Angemessenen verstanden. Erforderlich sind also nur solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte unterliegt also einem Wirtschaftlichkeitsgebot! Er hat also auf die Vermögensinteressen des Schädigers bzw. der hinter diesem stehenden Krafthaftpflichtversicherungsgesellschaft Rücksicht zu nehmen. Er muss also unter mehreren möglichen Alternativen den günstigeren Weg der Schadensbeseitigung wählen.
 
Die vorstehenden Rechtsgrundsätze sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Problematisch ist nur, wie diese Rechtsgrundsätze in der Praxis Berücksichtigung finden sollen. Der Unfallgeschädigte hat also Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten auf der Grundlage des auch "teureren Unfallersatztarifes" wenn er entweder
 
1.       die betriebswirtschaftliche Angemessenheit des abgerechneten Unfallersatztarifes nachweist
 
oder
 
2.       darlegt und beweist, dass ihm ein angemessener "Normaltarif" zum Zeitpunkt der Anmietung des Mietfahrzeuges nicht zugänglich war (subjektbezogene Schadensbetrachtung).
 
Nur wenn also keine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, ist die Schadenersatzklage insoweit abzuweisen, soweit die begehrte Summe die Kosten des Normaltarifes übersteigt.
 
Diese Rechtsprechung wirft eine Vielzahl von Problemen auf. Grundsätzlich ist dem Unfallgeschädigten ein gewisses Engagement im Interesse der Kostendämpfung abzuverlangen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH ist der Autovermieter verpflichtet, zumindest den Kunden darauf hinzuweisen, dass es ihm Rahmen der Unfallschadenregulierung betreffend die Mietwagenkosten Probleme mit den Krafthaftpflichtversicherungsgesellschaften geben kann. Der Mietwagenunternehmer ist im Hinblick auf diese Rechtsprechung verpflichtet, den Kunden danach zu fragen, ob dieser über eine Kreditkarte oder ausreichendes Bargeld oder Sparvermögen verfügt, um die voraussichtlich anfallenden Mietwagenkosten zuzüglich eines weiteren Betrages in Höhe der hälftigen Mietwagenkosten als Kaution sofort bezahlen zu können. Falls also dies dem Kunden möglich ist, wäre dieser verpflichtet, einen Mietwagen auf der Grundlage des "Normaltarifes" anzumieten. Falls ihm dies jedoch nicht möglich ist, hat er einen Anspruch darauf, dass ihm auch die Mietwagenkosten betreffend die Anmietung eines Mietwagens auf der Grundlage des Unfallersatztarifes in voller Höhe erstattet werden.
 
Wenn der Kunde also nicht über eine Kreditkarte oder ausreichendes Bargeld oder Sparvermögen de facto verfügt, kann er objektiv auf dem örtlichen Mietwagenmarkt keinen Pkw auf der Grundlage des Normaltarifes anmieten. Er muss also einen Mietwagen auf der Grundlage des Unfallersatztarifes anmieten. Er hat keine andere Wahl. Aufgrund dieser Tatsache ist ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen hat.
 
Vorstehendes wird jedoch in der gerichtlichen Praxis nicht immer berücksichtigt. Die vorstehend dargestellten Grundsätze werfen wiederum einige Probleme auf. Problematisch ist beispielsweise der Fall, dass das Unfall-Kfz nach dem Verkehrsunfall noch fahrfähig war. Einige Tage später liegt nunmehr das Sachverständigengutachten vor. Der Unfallgeschädigte entschließt sich nunmehr beispielsweise seinen Pkw in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Ihm wird ein Mietwagen angeboten.
 
Der ersatzpflichtige Krafthaftpflichtversicherer hat ihm jedoch vorher bereits mitgeteilt, dass man ihm kostengünstig einen Mietwagen zur Verfügung stellen könne. Dessen ungeachtet mietet er jedoch einen Mietwagen bei einem anderen Unternehmen an. In diesem Fall wäre dem Unfallgeschädigten vorzuwerfen, gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen zu haben, da sich die gegnerische Krafthaftpflichtversicherungsgesellschaft bereit erklärt hat, ihm einen entsprechenden Mietwagen zur Verfügung zu stellen.
 
Falls jedoch ein solches Angebot seitens der gegnerischen Krafthaftpflichtversicherungsgesellschaft vor der Anmietung des Mietwagens nicht unterbreitet worden ist, verlangt der BGH und eine Vielzahl der Untergerichte von dem Unfallgeschädigten, dass er sich nach günstigeren Tarifen auf dem örtlichen Mietwagenmarkt informiert.
 
Dieser Grundsatz kann nicht uneingeschränkt gelten. Falls der Unfallgeschädigte über keine Kreditkarte und entsprechendes Bar- oder Sparvermögen verfügt nutzt ihm eine solche "Marktforschung" nichts. Welchen Sinn soll es machen, einen Unfallgeschädigten anzuhalten, Vergleichsangebote auf der Grundlage des billigeren Normaltarifes einzuholen, wenn doch feststeht, dass er ein solches Fahrzeug auf der Grundlage des Normaltarifes gar nicht anmieten kann, weil er nicht über die ausreichenden Geldmittel oder über eine gültige Kreditkarte verfügt?
 
Also auch in diesem Falle ist der Unfallersatztarif erforderlicher Schadenaufwand, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.
 
Diese Rechtsansicht vertritt nicht nur der Verfasser sondern mittlerweile auch eine Vielzahl der Gerichte. Exemplarisch sei auf folgende Urteile verwiesen:
 
-          Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.06.2006 zum Aktenzeichen - 16 U 10/06 -
-          Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.08.2006 zum Aktenzeichen - 15 U 38/06 -
-          Landgericht Aachen, Urteil vom 01.09.2006 zum Aktenzeichen - 11 O 436/05 -
-          Landgericht Aachen, Urteil vom 06.10.2006 zum Aktenzeichen - 9 O 426/05 -
-          Amtsgericht Aachen, Urteil vom 28.02.2006 zum Aktenzeichen - 82 C 395/05 -
-          Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.05.2006 zum Aktenzeichen - 5 C 275/05 -
-          Amtsgericht Aachen, Urteil vom 25.08.2006 zum Aktenzeichen - 11 C 607/05 -
-          Amtsgericht Aachen, Urteil vom 31.08.2006 zum Aktenzeichen - 13 C 104/06 -
-          Amtsgericht Aachen, Urteil vom 13.09.2006 zum Aktenzeichen - 15 C 75/06 -
-          Amtsgericht Aachen, Urteil vom 17.10.2006 zum Aktenzeichen - 11 C 78/06 -
-          Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 01.09.2006 zum Aktenzeichen - 24 C 243/06 -
-          Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 01.12.2006 zum Aktenzeichen - 21 C 165/06 -
 
Die den oben genannten Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte sind gleich gelagert. Der Unfallgeschädigte verfügte zum Zeitpunkt der Anmietung des Mietwagens nicht über eine Kreditkarte bzw. über ausreichendes Bargeld oder Sparvermögen, welches ihn in die Lage versetzt hätte, einen Mietwagen auf der Grundlage des Normaltarifes anzumieten.
 
Auf die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes kommt es also entscheidend nicht an. Die Kosten des Unfallersatztarifes sind also erforderlicher Schadenaufwand und daher von der gegnerischen Krafthaftpflichtversicherungsgesellschaft zu ersetzen. Wie gesagt: Totgesagte leben länger! Problematisch ist jedoch nunmehr folgendes:
 
Was geschieht, wenn der Unfallgeschädigte über eine Kreditkarte oder entsprechendes Bar- oder Sparvermögen verfügt und dennoch einen Mietwagen auf der Grundlage des Unfallersatztarifes anmietet? Einleitend sind die von dem BGH aufgestellten Rechtsgrundsätze dargestellt worden. Wenn also weder die betriebswirtschaftliche Angemessenheit des Unfallersatztarifes dargelegt wird - was objektiv nahezu unmöglich ist - oder die konkrete Unzulänglichkeit eines günstigeren Normaltarifes bewiesen wird, ist die Schadenersatzklage abzuweisen, soweit die begehrte Summe den Normaltarif übersteigt (BGH NJW 2005, 1043).
 
Der BGH hat nunmehr also inzident erklärt, dass auf jeden Fall die Kosten des Normaltarifes erforderlicher Schadenaufwand im Sinne des § 249 BGB seien. Eine Begründung hierfür hat er bis zum heutigen Tage nicht abgegeben. Es stellt sich mithin die Frage, welcher Preis auf der Grundlage des Normaltarifes denn erforderlicher, d.h. angemessener Schadenaufwand ist? Auch diese Frage hat der BGH bislang noch nicht beantwortet. Insoweit muss die Rechtsprechung nun einmal grundsätzlich festlegen, auf welcher Basis die zur Schadenbeseitigung erforderlichen Kosten auf der Grundlage des Normaltarifes ermittelt werden sollen. Gemäß § 287 ZPO steht es dem Tatrichter frei, auf entsprechende Schätzgrundlagen zurückzugreifen. Grundsätzlich greifen die Tatrichter als Schätzgrundlage auf die "Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel)" zurück. Wenn man nunmehr auf die "Schwacke-Liste" zurückgreift, tun sich wieder eine Vielzahl von rechtlichen Problemen auf. Wenn man die "Schwacke-Liste" heranzieht stellt man fest, dass diese Tagespreise und auch Sondertarife enthält. Wenn sich also der Unfallgeschädigte bei Anmietung des Mietwagens auf eine Mietvertragsdauer konkret festlegt, müsste der Autovermieter nach einem Sondertarif abrechnen. Dies ist jedoch von den Unfallgeschädigten in der Regel eben nicht gewollt. Zum einen wissen sie nicht, wann das Sachverständigengutachten betreffend den Pkw-Schaden vorliegt. Zum anderen wissen sie im Vorfeld bei einem Reparaturschaden nicht, über welchen Zeitraum das Kfz in einer Fachwerkstatt repariert wird oder im Totalschadenfalle wann die Ersatzbeschaffung vorgenommen wird. Der Unfallgeschädigte will sich also bei der Anmietung eines Mietwagens gar nicht auf eine feste Vertragsdauer festlegen lassen. Der Unfallgeschädigte nimmt für sich das Recht in Anspruch, den Mietwagen jederzeit dem Mietwagenunternehmer zurückzubringen. Aus diesem Grunde ist es sachangemessen, den Tagespreis auf der Grundlage des Normaltarifes zu ermitteln und diesen der Kostenrechnung zugrunde zu legen. Ferner stellt man durch einen Blick in die "Schwacke-Liste" fest, dass auch Preise nach dem sog. gewichteten Mittel in die Liste aufgenommen worden sind. Man könnte daran denken, dass es sich um einen Durchschnittspreis handelt. Dem ist jedoch nicht so. Bei dem gewichteten Mittel handelt es sich um denjenigen Preis, der auf Anfrage hin am öftesten genannt worden ist. Das gewichtete Mittel entspricht also keinem Durchschnittspreis. Die Preiserhebungen die der letzten "Schwacke-Liste" zugrunde lagen, stammen aus dem Jahre 2003. Insoweit ist es nicht sachangemessen, diese Preiskalkulation für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zu verwenden, soweit die Verkehrsunfälle sich nach dem 31.12.2004 ereignet haben.
 
Die "aktuelle Schwacke-Liste" ist soeben erschienen. Nach Rechtsauffassung des Verfassers ist diese aktuelle "Schwacke-Liste" nunmehr zur Preisermittlung heranzuziehen. In dieser aktuellen Ausgabe wird nicht nur das gewichtete Mittel sondern auch ein Durchschnittspreis, der als sog. Modus deklariert ist, mitgeteilt.
 
Mithin wären also für Verkehrsunfallereignisse, die sich nach dem 31.12.2004 ereignet haben, diese aktuelle "Schwacke-Liste" zur Preisermittlung heranzuziehen. Der Tagespreis ist zu berücksichtigen. Ferner sind die Sonderleistungen wie Kosten für die Vollkaskoversicherung, Insassenunfallversicherung, Zusatzfahrer, Zustell- und Abholkosten und Mehrkosten für beispielsweise Winterreifen, Anhängerkupplung, Klimaautomatik, Kindersitz etc. hinzuzurechnen. Aufgrund der Vielzahl der offenen Fragen kommt es derzeit immer noch zu erheblichen Problemen bei der Kfz-Schadenregulierung, soweit dies die Mietwagenkosten anbelangt. Ermutigt durch den Verkehrsgerichtstag 2006 haben der Bundesverband der Autovermieter (BAV) und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) angesichts der aktuellen Änderungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Thema Mietwagenkosten unter Beachtung der kartellrechtlichen Rahmenbedingungen Gespräche miteinander geführt. Als Ergebnis der Gespräche lässt sich feststellen, dass auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung folgende Auffassungen bestehen:
 
1.       Nach der Bewertung des Bundesgerichtshofes stellt der Normaltarif, der einem selbstzahlenden Kunden in Rechnung gestellt wird, auch im Unfallersatzgeschäft den Anknüpfungspunkt des abzurechnenden Tarifs dar. Von daher ist zunächst der Normaltarif des Autovermieters zu ermitteln, der im täglichen Geschäft in Rechnung gestellt wird. Zur Beurteilung der Angemessenheit des Normaltarifes kann - wie vom Bundesgerichtshof ausgeführt - auf Orientierungshilfen, wie zum Beispiel den Automietpreisspiegel von Schwacke (Schwacke-Liste) zurückgegriffen werden.
 
2.       Unterschiedliche Bewertungen gibt es allerdings hinsichtlich der Ermittlung aufgrund unfallbedingter Zusatzleistung erhobenen Zuschlags auf den Normaltarif.
 
3.       Nach der rechtlichen Bewertung beider Verbände ist unter Berücksichtung aktueller Urteile die Erstattungsfähigkeit von folgenden im Einzelfall anfallenden und daher auch nur im Einzelfall abzurechnenden unfallbedingten Zusatzleistungen gegeben:
 
-          Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten
-          Zustellung und Abholung des Mietwagens bei dem Geschädigten
-          Besondere Ausstattungen auf Anforderung des Mieters, wie zum Beispiel Telefon, Navigationsgerät, Winterreifen, Dachreling und Anhängerkupplung
 
4.       Die rechtliche Beurteilung der stets anfallenden unfallbedingten Zusatzleistungen fällt hingegen in den meisten Punkten unterschiedlich aus. Dem Grunde nach sind allerdings folgende stets anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen nach Einschätzung beider Verbände erstattungsfähig:
 
-          Vermehrte Beratungs- und Serviceleistungen
-          Erhöhter Verwaltungsaufwand
-          Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungsfristen
 
5.       Die Rechtsprechung zur betriebswirtschaftlichen Bewertung der stets anfallenden unfallbedingten Zusatzleistungen fällt uneinheitlich aus. Während der GDV auf der Grundlage seiner Auswertungen der Rechtsprechung einen Zuschlag von maximal 10% für gerechtfertigt hält, geht der BAV nach seiner Auswertung der Rechtsprechung von einem Zuschlag von mindestens 25% aus.
 
6.       BAV und GDV kommen aufgrund der unterschiedlichen Bewertungen der stets anfallenden unfallbedingten Zusatzleistungen (siehe auch Ziffer 5) zu dem Ergebnis, dass es deshalb an der Grundlage für die Beauftragung eines neutralen Gutachters fehlt.
 
7.       Somit muss es auch weiterhin den einzelnen Autovermietern und Kraftfahrtversicherern überlassen bleiben, individuelle Lösungen zum Beispiel über die Vereinbarung von pauschalen Zuschlägen für die stets anfallenden unfallbedingten Zusatzleistungen auf den Normaltarif zu finden. Den Verbänden ist es aus kartellrechtlichen Gründen nicht möglich, hier Vorgaben zu machen oder Empfehlungen auszusprechen.
 
8.       Die meisten Konflikte können vermieden werden, wenn der Autovermieter der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung nachvollziehbar darlegt, welche unfallbedingten Zusatzleistungen von ihm erbracht worden sind.
 
 
Vorstehendes zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es auch in Zukunft weitere Probleme in der Schadenregulierung geben wird, soweit nach Ansicht der Versicherungswirtschaft "erhöhte" Mietwagenkosten abgerechnet werden.
 
Als Fazit ist folgendes festzuhalten:
 
1.       Die Kosten für den teureren Unfallersatztarif sind erstattungsfähig, soweit der in Unfallsachen unerfahrene Geschädigte auf die Nutzung eines Mietwagens angewiesen ist und unverzüglich nach dem Verkehrsunfall einen Mietwagen anmietet, soweit er nicht im Besitz einer gültigen Kreditkarte ist oder über ausreichendes Bargeld oder Sparvermögen verfügt.
 
2.       Gleiches muss auch dann gelten, wenn zwischen dem Verkehrsunfallereignis und der Anmietung des Mietwagens ein Zeitraum von mehreren Tagen liegt und der Unfallgeschädigte tatsächlich nicht in der Lage ist, einen Mietwagen auf der Grundlage des Normaltarifes anzumieten (wie unter Ziffer 1).
 
3.       Ist es dem Unfallgeschädigten also möglich, einen Mietwagen auf der Grundlage des Normaltarifes anzumieten muss er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen. In diesem Falle ist der Normaltarif beispielsweise auf der Grundlage der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung des Tagespreises und der Kosten für die Zusatzleistungen erstattungsfähig.
 
4.       Mietet der Unfallgeschädigte einen Mietwagen auf der Grundlage des Unfallersatztarifes an, obwohl er ein Fahrzeug auf der Grundlage des Normaltarifes hätte anmieten können, gilt das unter Ziffer 3 Gesagte. Der Normaltarif auf der Grundlage des Tagespreises zuzüglich der Kosten für die Zusatzleistung ist grundsätzlich erstattungsfähig.
 
Ungeklärt bleibt bislang noch, welcher prozentuale Zuschlag auf diese ermittelten Kosten noch vorzunehmen ist.
 
 
Rechtsanwalt Holger Bauchmüller