Werbung für Zahnreinigung und Bleaching zum Festpreis verstößt gegen Wettbewerbsrecht

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20.06.201731 Mal gelesen
Gesunde und weiße Zähne stehen hoch im Kurs. Dementsprechend werden Angebote zur Zahnreinigung oder Bleaching auch gerne angenommen. Aber Vorsicht: Zahnärzte dürfen diese Leistungen nicht mit einem pauschalen Festpreis bewerben.

Denn dann verstoßen sie gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und auch gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.07.2016 entschieden (Az.: 6 U 136/15).

Eine Zahnärztin hatte über ein Internetportal Gutscheine, sog. "Deals", für Zahnreinigung und Bleaching zum Festpreis angeboten. Dagegen klagte die berufsständische Vertretung der Zahnärzte in Hessen. Das Angebot liege deutlich unter dem in der Gebührenordnung festgelegten Rahmen und sei daher wettbewerbswidrig.

Die Klage hatte Erfolg. Die zahnärztliche Gebührenordnung sei ein für alle Zahnärzte geltendes zwingendes Preisrecht. Dadurch solle Transparenz bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen geschaffen werden. Daher sei die Gebührenordnung auch als Marktverhaltensregel im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen. Ein Verstoß gegen die Gebührenordnung sei damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, stellte das OLG Frankfurt a.M. fest.

Das Gericht kam zudem zu der Auffassung, dass die pauschalierten Festpreise dazu führen könnten, dass Patienten mit geringem Behandlungsaufwand die Patienten, die eine deutlich aufwendigere Behandlung benötigen, "quersubventionieren". Außerdem sei aufgrund des vorgegebenen Preisrahmens zu befürchten, dass die Behandlung nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit durchgeführt werde. Dennoch sei es möglich, mit einem Patienten einen Pauschalpreis für die Behandlung zu vereinbaren. Dann müsse der Patient aber zuvor untersucht und ein Heil- und Kostenplan erstellt werden, so das OLG.

"Gebührenordnung, Heilmittelwerbegesetz oder auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beinhalten eine Fülle von Vorschriften, die Mediziner bei ihren Angeboten und Dienstleistungen beachten müssen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können z.B. Konsequenzen in Form von Unterlassungsklagen oder Schadensersatzansprüchen haben. Gleichzeitig wird es aber auch in den Heilberufen zunehmend wichtiger, Leistungen anzubieten und diese zu bewerben. Um in diesem Spannungsfeld nicht aus dem Tritt zu geraten, ist eine fundierte rechtliche Beratung notwendig", sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner der Kanzlei AJT und Ansprechpartner für Medizinrecht.

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/medizinrecht