Änderungen der Ultraschall-Vereinbarung zum 1. April 2017 in Kraft getreten

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20.06.201730 Mal gelesen
Zum 1. April 2017 sind die Änderungen der Ultraschall-Vereinbarung in Kraft getreten.

Die Änderungen umfassen zwei Punkte. "Zum einen wurde die Übergangsregelung zur Hygienequalität bei Endosonographiesonden verlängert und zum anderen können Ärzte ihren erfolgreich absolvierten Ultraschallkurs nunmehr nicht nur durch ein Zertifikat, sondern auch durch die Teilnahmebescheinigung nachweisen", erklärt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner der Kanzlei AJT und dort Ansprechpartner für Medizinrecht.

Zuletzt war eine gewisse Unsicherheit aufgetreten, da verschiedene Anbieter von Ultraschallkursen nur noch Teilnahmebescheinigungen und keine Zertifikate ausstellen. Für die Ärzte stellte sich die Frage, ob die Teilnahmebescheinigung von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt werden. Diese Frage ist nun durch die Änderung in der Ultraschall-Vereinbarung geklärt und es genügt, wenn die Ärzte die Teilnahmebescheinigung vorlegen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bescheinigung alle notwendigen Angaben enthält.

Außerdem wurde die Übergangsregelung zur Hygienequalität bei Endosonographiesonden um sechs Monate bis zum 31. September 2017 verlängert. Ursprünglich wäre die Übergangsregelung zum 31. März 2017 abgelaufen.

Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Endosonographiesonde muss der Hersteller in der Gebrauchsanweisung mindestens ein wirksames und materialverträgliches Desinfektionsverfahren angegeben und mit einem Gutachten belegt haben. Da die Hersteller noch kein Gutachten vorlegen konnten, wurde die Übergangsregelung verlängert, um so den Widerruf von vorläufigen Genehmigungen bzw. die Nichtgenehmigung der Endosonographiesonden zu vermeiden.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby hat den Fachanwaltslehrgang Medizinrecht erfolgreich absolviert und berät Ärzte und Gesundheitseinrichtungen umfassend von der Abrechnung mit den Krankenkassen über das Arzthaftungsrecht bis hin zum Ärztlichen Gesellschaftsrecht.

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/medizinrecht