Arzthaftungsrecht

Arzthaftung Behandlungsfehler

Seit der Einführung der §§ 630 a ff. BGB wurden zahlreiche, schon durch die Rechtsprechung entwickelte Pflichten des Arztes kodifiziert. So hat der Arzt den Patienten vollumfassend über die Diagnose, Behandlung und möglichen Risiken aufzuklären. Ebenso treffen ihn Dokumentationspflichten, bei deren Verletzung Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten greifen. Da Ärzte auch nur Menschen sind, können ihnen bei der Behandlung Fehler unterlaufen, die zu Schmerzen und gesundheitlichen Folgeproblemen führen. Hierfür muss der Arzt selbstverständlich einstehen. So kann der Patient nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch Schmerzensgeld verlangen.

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