Aufklärung & Behandlungsfehler bei Anwendung einer Außenseitermethode

Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht
14.04.202041 Mal gelesen
Eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode erfordert sorgfältige Abwägung.

Fraglich ist, ob bei Anwendung eines nicht allgemein anerkannten, den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzeptes, per se ein Behandlungsfehler gegeben ist oder ob lediglich eine gesteigerte Aufklärungspflicht besteht. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 15.10.2019, VI ZR 105/18) musste sich die Klägerin aufgrund eines dokumentierten Bandscheibenvorfalls im Segment C5/C6 operieren lassen. Diese Operation wurde von dem Operateur auf das symptomlose Nachbarsegment C4/C5 erweitert.  

Bei der Praxis, in die Fusion des von einem Bandscheibenvorfall betroffenen Segmentes auch ein symptomloses Nachbarsegment einzubeziehen, handelt es sich um ein individuelles Konzept entgegen gängiger Behandlungsweise, das nicht dem medizinischen Standard entsprochen hat und nur von einer Mindermeinung angewandt wird. Nach gängiger Rechtsprechung ist zwar die Anwendung eines nicht allgemein anerkannten, den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzeptes, nicht ohne Weiteres als Behandlungsfehler zu charakterisieren, da die Therapiewahl primär Sache des Arztes, welchem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, ist. Der Arzt ist zudem bei der Wahl der Therapie nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt.

 

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Eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode darf allerdings nur dann angewendet werden, wenn eine verantwortliche medizinische Abwägung unter Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohls des Patienten die Anwendung dieser Methode rechtfertigt. Höhere Belastungen oder Risiken für den Patienten müssen in den Besonderheiten des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden. Allein diese geschilderten Maßstäbe sind für die Zulässigkeit einer Behandlung maßgeblich. Es kann nicht lediglich darauf abgestellt werden, dass der Patient zuvor über den präventiven Charakter des erweiterten operativen Vorgehens aufgeklärt worden ist. An die Aufklärung werden bei der Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Methode zudem besondere Anforderungen gestellt. Dem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die Gefahren eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer (eventuell nur relativ indizierten) Behandlung im Hinblick auf deren Erfolgsaussichten und auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff tatsächlich eingehen will.

 

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