Die vorvertragliche Anzeigepflicht bei einem Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag

Arzthaftung Behandlungsfehler
14.05.2006792 Mal gelesen

Mit Abschluss des Versicherungsvertrages übernimmt der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für ein bestimmtes Risiko. Die Übernahme dieses Risiko setzt aber voraus, dass der Versicherer genaue Kenntnis über die Beschaffenheit des Risikos hat. Deshalb ist er in der Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung vor allem auf  die Angaben zum Gesundheitszustand der versicherten Person, zu dem ausgeübten Beruf und zu den ausgeübten gefährlichen Sportarten angewiesen. Der Versicherer erhält diese Informationen am einfachsten von seinem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit muss der Versicherer sich verlassen. Er übernimmt das Risiko deshalb, weil er davon ausgeht, alle wesentlichen Gefahrumstände zu kennen, um das Risiko zutreffend beurteilen zu können. Stellt sich später heraus, dass die Übernahme des Risikos auf falschen Angaben beruht, hat der Versicherer die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen von dem Risiko zu trennen. Der Gesetzgeber hat im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die vorvertragliche Anzeigepflicht und die entsprechenden Rechtsfolgen bei ihrer Verletzung normiert.   

Dem (künftigen) Versicherungsnehmer ist in § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG die gesetzliche Verpflichtung auferlegt worden, " alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme derGefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen." Für den Versicherer sollen vor Vertragsschluss klare Verhältnisse geschaffen werden. 

Anzeigepflichtig sind nur die gefahrerheblichen Umstände. Diese sind in § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG weitgehend definiert. Es sind alle Umstände gemeint, die geeignet sind auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss zu nehmen.

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung geht es um die aus dem Gesundheitszustand und dem ausgeübten Beruf resultierende Gefahr einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit. Die Versicherungskunden sind oft überfordert mit einer eigenen Beurteilung was als gefahrerheblich anzuzeigen ist. Aus diesem Grunde ist es üblich, dass der Versicherer die gefahrerheblichen Umstände konkretisiert. Gewöhnlich erfolgt dies durch das Antragsformular, dass eine Vielzahl von Gesundheitsfragen enthält. Dementsprechend sind bei Zweifeln über die Gefahrerheblichkeit, die Umstände als gefahrerheblich anzusehen, nach denen der Versicherer ausdrücklich fragt (§16 Abs. 1 Satz 3 VVG).

Für die Unerheblichkeit der Umstände, nach denen der Versicherer gefragt hat, ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Behauptet der Versicherungsnehmer, dass der betreffende Umstand nicht gefahrerheblich sei, sind die Risikoprüfungsgrundsätze des Versicherers ausschlaggebend. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG sind nur solche Umstände, die dem Versicherungsnehmer bekannt sind anzeigepflichtig; er braucht sich also nicht zu erkundigen.

Die Anzeigepflicht ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG "bei  Schließung des Vertrages "  zu erfüllen. Dies bedeutet sie beginnt mit der Antragstellung und endet, wenn der Vertrag zustande kommt. In der Regel ist dies der Fall, wenn die Annahmeerklärung  des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugeht. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer auch die Umstände anzeigen muss, die bei Antragstellung noch nicht vorlagen, aber dem Versicherungsnehmer nachträglich bekannt wurden. Zur Anzeige verpflichtet ist nach § 161 VVG neben dem künftigen Versicherungsnehmer auch die versicherte Person.

Verletzt werden kann die vorvertragliche Anzeigepflicht durch Verschweigen oder auch durch eine unrichtige Anzeige gefahrerheblicher Umstände. Im Streitfall ist nicht der Versicherungsnehmer für die Erfüllung seiner Anzeigepflicht, sondern der Versicherer für seine Verletzung beweispflichtig.

Behauptet der Versicherungsnehmer schlüssig, er habe die Gesundheitsstörungen, also die gefahrerheblichen Umstände, mündlich gegenüber dem Versicherungsvertreter, der dass Antragsformular mit den Gesundheitsfragen ausgefüllt hat, angezeigt, muss der Versicherer diese Behauptung nach ständiger Rechtssprechung des BGH (" Auge und Ohr") ausräumen.  

Die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung sind unterschiedlich:  

1. Der Versicherer hat die Möglichkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 17 Abs. 1 VVG bei einer schuldhaften Verletzung  der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten.

2. Handelt der Versicherungsnehmer arglistig, besteht ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG, 123 BGB.