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§ 22 VVG - Arglistige Täuschung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Amtliche Abkürzung
VVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7632-6

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.