Grober Behandlungsfehler bei verspätetem Kaiserschnitt

Arzthaftung Behandlungsfehler
11.01.201927 Mal gelesen
Wie lange darf ein Arzt bei einer Geburt warten, bevor ein Kaiserschnitt eingeleitet wird? Eine Frage, die sich immer wieder stellt und deren falsche Beantwortung Leben zerstören kann. Wie in hiesigem Fall.

Geburt um ca. 23 Minuten verzögert

Wenn sich die Geburt eines Kindes um gut 20 Minuten verzögert, weil kein Kaiserschnitt eingeleitet wurde, obwohl die Herzfrequenzwerte des Kindes im Wehenschreiber auffällig sind und deshalb eine Not-Sectio indiziert gewesen wäre, kann dies als grober Behandlungsfehler bewertet werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit dieser Entscheidung das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Geklagt aus übergegangenem Recht hatte der Landschaftsverband als Kostenträger für die gravierenden Geburtsschäden des im November 2002 entbundenen Jungen. Sie nahm ein Krankenhaus aus Witten und die dort tätige Ärztin wegen geburtshilflicher Behandlungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch.

Sauerstoffmangel bei der Geburt führt zu schweren Hirnschäden

Der Junge kam schwer hirngeschädigt im beklagten Krankenhaus zur Welt, weil die Sauerstoffversorgung während des Geburtsvorgangs mangelhaft war: Die betreuende und nun verklagte Ärztin hatte eine Blutgasuntersuchung unterlassen, obwohl die Herzfrequenz des Kindes zeitweise lebensgefährliche Werte erreichte. Zunächst setzte sie die Mutter rund 15 Minuten auf einen Geburtshocker, statt einen Notkaiserschnitt einzuleiten. Schließlich setzte sie eine Kristallerhilfe ein, so dass das Kind noch spontan geboren wurde - um etwa 23 Minuten verzögert im Vergleich zu einer Schnittentbindung

Zuwarten war medizinisch grob fehlerhaft

Der Landschaftsverband beantragte die Feststellung der Schadensersatzpflicht und hatte damit Erfolg: Das medizinische Gutachten des Sachverständigen schätzte die Maßnahmen der Beklagten während der Entbindung insgesamt als grob fehlerhaft ein. Der fast 30 Minuten dauernde Versuch, die Geburt mit Hilfe des Hockers zu beschleunigen war demnach angesichts der auffälligen Herzfrequenzwerte des Kindes grob fehlerhaft. Stattdessen hätte man wegen der Gefahr für Leib und Leben des Säuglings einen Kaiserschnitt anordnen müssen. Medizinisch sei die Behandlung in den letzten 45 Minuten der Geburt nicht nachvollziehbar. Wegen der grob fehlerhaften Behandlung tritt nach ständiger Rechtsprechung Beweislastumkehr ein. Auch wenn nicht sicher feststeht, ob der Hirnschaden beim Kind erst aufgrund der Verzögerung entstanden sei oder bereits zuvor bestand, hafteten die Beklagten deswegen vollumfänglich für den Schaden des Kindes.