Landgericht Regensburg vom 06.12.2017 Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlgeschlagene Arthroskopie des rechten Knies nach Meniskusschaden, LG Regensburg, Az.: 4 O 610/16
Chronologie:
Die Klägerin begab sich in die Praxis des Beklagten zwecks Arthroskopie des rechten Knies. Behandlungsfehlerhaft wurde aber das linke Knie operiert, das insbesondere keinen Meniskusschaden aufwies.
Verfahren:
Das Landgericht Regensburg hat den Vorfall mittels eines fachorthopädischen unfallchirurgischen Gutachtens hinterfragen lassen. Der Gutachter konstatierte im Ergebnis, dass das falsche Knie operiert wurde. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über 9.000,- Euro vor. Darüber hinaus muss der Beklagte natürlich auch noch die anteiligen Verfahrenskosten zahlen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bemerkenswert ist in dieser Sache u.a., dass der Versicherer des Beklagten, die Bayerische Versicherungskammer, trotz der eindeutigen Sachlage nicht vorgerichtlich regulieren wollte. Die Zusatzkosten gehen nun zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft, stellen Rechtsanwältin Irene Rist und Rechtsanwalt Dr. D.C. Ciper LLM heraus.
Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten
1. Kompetenz
Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.
2. Qualifizierung
Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.
3. Fachanwaltschaft
Rechtsanwälte, die den Titel "Fachanwalt für Medizinrecht" tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.
4. Teamarbeit
Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.
5. Ortsnähe
Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.