BGH: Operation muss vom vereinbarten Arzt durchgeführt werden - Schmerzensgeld

LG München: Bäume sind keine geeignete Balkonbepflanzung
31.07.2017186 Mal gelesen
Erklärt ein Patient, dass er sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen möchte, darf der Eingriff von keinem anderen Arzt vorgenommen werden, ohne den Patienten darüber zu informieren.

Ansonsten kann der Patient Ansprüche auf Schmerzensgeld haben. Das gilt auch dann, wenn die Operation fehlerfrei durchgeführt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Juli 2017 festgestellt (VI ZR 75/15).

Was war passiert? Der Patient musste an der Hand operiert werden. Im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung wurde festgelegt, dass der Eingriff vom Chefarzt des Klinikums durchgeführt wird. Tatsächlich wurde die Operation aber durch den stellvertretenden Oberarzt durchgeführt. Darüber war der Patient nicht informiert worden. Nach der OP traten erhebliche gesundheitliche Probleme an der Hand auf. Der Patient klagte auf Schmerzensgeld.

Der BGH gab der Klage statt. Die Operation sei fehlerfrei durchgeführt worden. Das bestätigte auch ein Gutachten. Dennoch habe der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn der Eingriff hätte nicht von einem anderen Arzt als vereinbart durchgeführt werden dürfen. Der Patient hatte in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts erklärt, dass er nur von einem bestimmten Arzt operiert werden wolle. Über diesen Willen hätte sich die Klinik nicht hinwegsetzen dürfen, ohne den Patienten zu informieren. Ohne eine Einwilligung des Patienten sei der Eingriff rechtswidrig erfolgt, erklärte der BGH.

Anders als die Vorinstanzen ließen die Karlsruher Richter auch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht gelten. Es sei unerheblich, dass die Operation auch durch einen anderen Arzt zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Ansonsten bliebe ein rechtwidriger Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten sanktionslos, so der BGH.

"Nicht selten werden bei einer vertraglich vereinbarten ,Chefarztbehandlung' Eingriffe durch den Oberarzt durchgeführt. Krankenhäuser oder andere Gesundheitseinrichtungen müssen darauf achten, dass der Eingriff von dem vereinbarten Arzt vorgenommen wird. Ist dies aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich, muss der Patient zumindest informiert werden und ggfls. erneut in den Eingriff einwilligen", so Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner der Kanzlei AJT und Ansprechpartner für Medizinrecht bzw. Arzthaftungsrecht.

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/medizinrecht