Ist ein GmbH-Geschäftsführer ein Arbeitnehmer?

Arbeitsrecht Kündigung
31.08.2006 3153 Mal gelesen

 1.        Einleitung
In dem vor dem Bundesarbeitsgericht zugrunde liegenden Fall hatte sich das Amtsgericht bei einem Streit zwischen einem GmbH-Geschäftsführer und der Gesellschaft über seine Vergütung für unzuständig erklärt, da der GmbH-Geschäftsführer angeblich ein Arbeitnehmer gewesen sei. Es folgte die Arbeitnehmereigenschaft daraus, dass der GmbH-Geschäftsführer Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag habe abführen müssen. Unter diesen Voraussetzungen hat es dann den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen.

2.        Rechtslage
Das Arbeitsgericht hielt den Verweisungsbeschluss für krass rechtswidrig und legte die Frage dem Bundesarbeitsgericht vor. Das Bundesarbeitsgericht erklärte sich für die Frage auch nicht zuständig und verwies das Verfahren zurück an das Amtsgericht. Es verwies darauf, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft keine Arbeitnehmer sind.

In der Vergangenheit hat sich das Bundesarbeitsgericht zu der Frage der Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführer eher zurückhaltend geäußert. Es hat in verschiedenen Entscheidungen durchaus angedeutet, dass für den Fall, dass die vertragliche Grundlage für das Dienstverhältnis eher einem Arbeitsverhältnis entspricht (Arbeitszeit, Weisungsgebundenheit, etc.) man durchaus zu prüfen habe, ob es sich nicht um einen Arbeitnehmer handelt. Mit Urteil vom 26.05.1999 hat es klar festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis einer GmbH-Geschäftsführerin im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis sein kann. Es hat dabei die Entscheidung davon abhängig gemacht, ob man nach den allgemeinen Kriterien das Dienstverhältnis vom Arbeitsverhältnis abgrenzen kann (BAG, Urteil vom 26.05.1999, 5 AZR 664/98). In den letzteren Entscheidungen vertritt das Bundesarbeitsgericht einen eher formalen Standpunkt. Wie im vorliegenden Fall (BAG, Beschluss vom 12.07.2006, 5 As 7/06) hat bereits das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 20.08.2003, 5 AZB 79/02, zum Geschäftsführer einer Komplementär GmbH einer KG sich dahingehend geäußert, dass es sich bei einer solchen Person nicht um einen Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetz handeln kann. Es hat dabei ausdrücklich die Rechtsprechung des BAG´s aufgehoben. Hintergrund der Entscheidung ist die Tatsache, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz der Geschäftsführer einer GmbH zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist und daher nicht Arbeitnehmer sein kann.

3.        Fazit
Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der richtigen vertraglichen Gestaltung zwischen einem Geschäftsführer und der Gesellschaft. Ein GmbH-Geschäftsführer kann nicht die Schutzrechte des Arbeitsrechts für sich beanspruchen. Er ist vielmehr darauf bedacht, dass seine arbeitsvertragliche Gestaltung dieses mitvereinbart. Insbesondere die Fragen zu der Thematik Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etc. stellen einen Arbeitnehmer in der Regel besser als einen GmbH-Geschäftsführer. Gerade bei nicht an der Gesellschaft beteiligten GmbH-Geschäftsführern muss seitens der Geschäftsführer berücksichtigt werden, ob nicht im Dienstvertrag arbeitsvertragliche Regelungen wie Kündigungsschutz, Abfindungsregeln, etc. ausdrücklich aufgenommen werden. Es kann durchaus auch die Möglichkeit bestehen, die Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts zu vereinbaren. Hierüber besteht jedoch noch Streit, unter welchen Voraussetzungen dieses möglich sein soll.

Besonders interessant sind die Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis in ein GmbH-Geschäftsführerverhältnis übergeleitet wird. Hierzu gibt es vielfältige Rechtsprechung unter welchen Voraussetzungen dieses möglich sei soll und wie das Procedere richtigerweise abläuft. Die Gesellschaft hat aufgrund der Tatsache, dass ein Arbeitsverhältnis ausdrücklich schriftlich aufgehoben werden muss, hierzu formale Voraussetzungen einzuhalten.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido Wurll

Die Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und dienen der allgemeinen Information. Diese Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist ausgeschlossen. Diese übernehmen wir nur bei individueller Beratung. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung der Rechtsanwälte Wurll Klein (http://www.wurll-klein.de), Alexanderstr. 21, 40210 Düsseldorf.