Strafverteidigung und Moral - Freispruch für einen Schuldigen?

Arbeitsrecht Kündigung
25.06.20063939 Mal gelesen

Fast jeder Strafverteidiger sieht sich im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit ebenso wie auch in privater Runde häufig mit der Frage konfrontiert,

"wie man denn so etwas machen könne".

Gemeint ist damit stets die Gewissensfrage, wie man es fertigbringe, wissentlich einen Schuldigen herauszuhauen. Oder gar wider besseren Wissens belastende Umstände verschweigen kann und so den Verbrecher der gerechten Bestrafung entzieht. Diese Problematik ist allerdings nicht nur eine Frage des Gewissens und damit der Moral. Vielmehr ist diese Fragestellung durchaus einer rechtlichen Kategorisierung zugänglich. Meines Erachtens ist diese Einordnung dann wiederum geeignet, auch die moralische Frage insoweit aufzulösen, als daß man folgende Antwort gibt:

"als Verteidiger muß ich das tun".

Wie kommt man zu solch einer Bewertung?
Ausgangspunkt ist der Anspruch, ein rechtsstaatliches Strafverfahren hat jedem Beschuldigten das Recht einzuräumen, die eigenen Interessen durch ein sachkundiges, den übrigen Verfahrensbeteiligten auf gleicher Ebene gegenübertretendes Organ der Rechtspflege vertreten zu lassen. Das ist der Verteidiger.
Aus Sicht des Verteidigers muß daneben die Frage, ob man sich mit dem Strafverfahren, d.h. im weitesten Umfange mit dem Verbrechen, befassen will und kann, mit einem klaren ja beantwortet sein. Dies gilt übrigens aber für den Verteidiger nicht anders als für den Staatsanwalt, den Kriminalpolizisten, den Strafrichter jeder Instanz oder etwa auch für den psychiatrisch/medizinischen Sachverständigen. Die dabei erforderliche Auseinandersetzung mit den Tiefen der menschlichen Handlungsweisen ist für jeden Verfahrensbeteiligten nicht selten ein schweres Stück Arbeit.

Auf dieser Basis erst ist es möglich, das Handwerk der Verteidigung weiter zu definieren. Zunächst sind dabei zwei oberste Prinzipien zu formulieren. Dies ist zum einen die Pflicht, einseitig für die Interessen des Beschuldigten einzutreten, und zum anderen die prozessuale Wahrheitspflicht. Daß diese beiden Pflichtenkreise häufig im Widerstreit stehen, liegt auf der Hand, ist aber meines Erachtens stets in den Griff zu bekommen.
Einfach ausgedrückt, darf der Verteidiger nichts tun, was den Interessen des Mandanten zuwiderläuft, daher darf er schon deshalb ein nur ihm gegenüber offenbartes Geständnis des Beschuldigten niemanden verraten, jedenfalls nicht ohne dessen Einverständnis. Das korrespondiert mit der für jeden Rechtsanwalt geltenden Verschwiegenheitspflicht.

Wie vereinbart sich das aber mit der Wahrheitspflicht? Ebenso einfach ausgedrückt, darf der Verteidiger schlicht nicht lügen. Alles, was die Verteidigung vorträgt, muß wahr sein. Der Verteidiger ist aber nicht nur nicht verpflichtet, die ganze Wahrheit zu sagen, sondern aufgrund der ihm auferlegten Pflicht zur einseitigen Interessensvertretung gepaart mit der Verschwiegenheitspflicht ist ihm das sogar verboten.
Wer sich dies immer wieder klar macht, wird Konflikte wie den im folgenden kurz skizzierten stets und sicher vermeiden können:

Der Mandant gesteht seinem Verteidiger bereits im ersten Beratungsgespräch, daß er den ihm vorgeworfenen Mord verübt hat, will aber, daß er trotzdem auf Freispruch verteidigt wird. Dafür habe er einen Alibizeugen, welcher sicher bestätigen werde, daß der beschuldigte Mandant zur Tatzeit 600 Kilometer vom Tatort entfernt gewesen sei. Der Verteidiger rät dem Mandanten, von seinem Aussageverweigerungsrecht umfassend Gebrauch zu machen, nach erfolgter Akteneinsicht werde er die Beweislage prüfen. Nach der Einsichtnahme in die Ermittlungsakten kommt der Verteidiger zu dem Schluß, die ermittelte Indizienkette ist dünn, jedenfalls wird sie bei Benennung des Alibizeugen nicht für eine Verurteilung des Mandanten wegen Mordes ausreichen. In der Hauptverhandlung stellt er den Beweisantrag zur Vernehmung dieses Zeugen, der auch vernommen wird. Aufgrund dieser Aussage wird der nach wie vor schweigende Angeklagte freigesprochen.

Auf den ersten Blick mag dies so aussehen, als habe sich der Verteidiger hier entsprechend der oben dargelegten Grundsätze korrekt verhalten.

Das ist aber mitnichten der Fall. Zwar haben weder er noch der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine wahrheitswidrige Einlassung zur Sache abgegeben. Zur Sache hat nur der Zeuge bekundet. Aber bereits der Antrag auf Vernehmung des falschen Alibizeugen enthält die Behauptung und damit die Lüge (des Verteidigers!), der Zeuge werde wahrheitsgemäß zur Aufklärung der Sache bekunden. Der Verteidiger verstößt damit gegen seine Wahrheitspflicht, er macht sich wegen Strafvereitelung selbst strafbar.

Aus dem jedenfalls für den Verteidiger geltenden Verbot der Lüge hätte daher die Benennung des Zeugen unterbleiben müssen. Ob dann eine sinnvolle Verteidigung mit dem schweigenden Angeklagten möglich gewesen wäre oder nicht, ist eine Frage der Besonderheiten des Einzelfalles, allerdings eine Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art, insbesondere in Hinblick auf die vorzunehmende Beweiswürdigung. Die Moral der Verteidigung bleibt so aber sauber und hat auch stets in dieser Form sauber zu bleiben. In derartigen Situationen ist deshalb vielfach doch der Rat zu einem Geständnis die bessere Verteidigung. Mit dem Leugnen der Tat wird der Angeklagte oftmals gleichwohl verurteilt - die Arbeit der Ermittlungsbehörden ist in aller Regel nicht so schlecht - der Weg für eine strafmildernde Berücksichtigung von Geständnis und der Motive des Angeklagten aber durch das Schweigen verbaut.

Dies heißt selbstverständlich nicht, es sei stets der Strafzumessungsverteidigung den Vorzug zu geben; auch der intern als schuldig erkannte verdient die interessengerechte (Freispruchs-)Verteidigung. Die Freispruchsverteidigung darf sich aber - wie alle Verteidigung - nur der lauteren Kampfmittel bedienen!

Auf den Punkt gebracht, ergeben sich für die Verteidigung drei zentrale Handlungsanweisungen:

das, was der Verteidiger sagt, muß nach seiner Kenntnis wahr sein;

dem Mandanten (vordergründig) nachteilige Informationen darf die Verteidigung nur im Einverständnis mit ihm offenbaren;

an ihr bekannten Lügen des Angeklagten (oder eines Zeugen) darf sich die Verteidigung keinesfalls beteiligen; zur Offenbarung derartiger Lügen ist die aber selbstverständlich Verteidigung weder verpflichtet noch befugt, vielmehr hat sie derartige Aussagen aus neutraler Sicht, genauso wie das Gericht auch, zu würdigen.

Die letztgenannte Maxime birgt allerdings Konfliktstoff. Selbstverständlich hat der Verteidiger seinem Mandanten immer zu ermahnen, bei der Wahrheit zu bleiben. Nicht nur dem Verteidiger gegenüber, sondern auch und gerade gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. Lügen haben kurze Beine und - noch wesentlich wichtiger - wer einmal lügt, dem glaubt man nicht. Zwar ist es durchaus legitim, den Mandanten lügen zu lassen (ob er dazu ein Recht hat, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, aber nach allgemeiner Meinung weitgehend sanktionslos). Die Lüge des Mandanten kann aber dazu führen, daß eine sachliche Arbeit unmöglich gemacht wird und damit das dringend vorauszusetzende Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger zerstört wird. Wenn hier keine Einigung erzielt wird, bleibt nur die Niederlegung des Mandats.

Deshalb rate ich selbst jedem Mandanten, entweder zu schweigen oder die Wahrheit zu sagen. Dazwischen gibt es nichts (was im übrigen nicht heißt, daß im Umkehrschluß jeder schweigende Angeklagte schuldig ist!). Diese meine persönliche, den Verteidigungsstil prägende Sichtweise hat aber mit der oben aufgeworfenen Frage, "wie kann man so etwas tun", nichts mehr zu tun.