Krankheit im Arbeitsverhältnis - Teil 1

Arbeitsrecht Kündigung
24.06.202347 Mal gelesen
Im Krankheitsfall hat ein Arbeitnehmer eine Reihe von Pflichten, aber auch einige Ansprüche.

1) Pflicht zur Mitteilung

Sobald ein Arbeitnehmer das Gefühl hat, nicht arbeiten zu können, muss er es unverzüglich mitteilen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz), am ersten Tag, in den ersten Betriebsstunden, noch vor einem Arztbesuch. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit an seinem arbeitsfreien Tag (Beispiel: Teilzeitarbeit), und ist absehbar, dass er auch am nächsten Arbeitstag nicht arbeiten kann, darf er nicht bis dahin warten, sondern muss den Arbeitgeber an diesem arbeitsfreien Tag informieren.

Mitzuteilen sind die Arbeitsunfähigkeit als solche und ihre voraussichtliche Dauer, nicht aber die Art der Erkrankung. Eine besondere Form ist für die Mitteilung nicht vorgeschrieben, sie kann mündlich, telefonisch oder schriftlich per E-Mail usw. erfolgen, auch durch einen Familienangehörigen oder einen sonstigen Dritten.

Wichtig ist, dass die Mitteilung den erreicht, der auf sie angewiesen ist, um die Arbeit anders verteilen zu können, also den Arbeitgeber selbst, die Personalabteilung oder die Person in der eigenen Abteilung, die dafür bekanntermaßen zuständig ist, etwa die Teamleitung oder Schichtleitung.

2) Pflicht zum Nachweis

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung, die AU-Bescheinigung, vorzulegen, und auch dies möglichst schnell, spätestens aber am darauffolgenden Arbeitstag. Der erste Tag der Erkrankung zählt mit und ist damit der erste Kalendertag. Vorzulegen ist die AU-Bescheinigung folglich am vierten Kalendertag, wenn es sich dabei um einen Arbeitstag handelt. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit am Donnerstag, ist sie am Montag vorzulegen, wenn der Sonntag in dem Betrieb arbeitsfrei ist.

Achtung: Anders ist es, wenn in dem Betrieb durchgehend an jedem Kalendertag gearbeitet wird (Beispiel: Krankenhaus), dann ist die Bescheinigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit an einem Donnerstag begann, schon am Sonntag beim Arbeitgeber einzureichen, der Tag des Zugangs ist entscheidend.

Diese Fristen beschreiben den Regelfall, das Gesetz selbst sieht es ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber die AU-Bescheinigung schon früher verlangen kann, beispielsweise am ersten Tag, so etwas kann im eigenen Arbeitsvertrag vereinbart sein, es kann sich auch aus einem Tarifvertrag ergeben.

Man sollte also als Arbeitnehmer nicht voreilig darauf beharren, die ersten drei Tage ohne ärztlichen Nachweis der Arbeit fernbleiben zu dürfen.

Seit 01.01.2023 wird die AU-Bescheinigung bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern von der Krankenkasse in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt, damit soll das fortlaufende Übersenden von "gelben Scheinen" auf Papier beendet werden. Der Arbeitnehmer muss bei seinem Arbeitgeber also keine Bescheinigung mehr abgeben, es bleibt aber bei der Pflicht zur Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit, und der Pflicht, sich bei längeren Erkrankungen spätestens am vierten Kalendertag einem Arzt vorzustellen, damit das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann - wie gewohnt.

(wird fortgesetzt)

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg - anwaltfinke.de