Entgeltfortzahlung II: die sog. Fortsetzungserkrankung

Folgebescheinigung
22.06.202326 Mal gelesen
Entgeltfortzahlung nur bei Angaben zur Krankheit? – Teil 2: die sog. Fortsetzungserkrankung

Bereits im vor Kurzem erschienenen Blog-Beitrag Entgeltfortzahlung nur bei Angaben zur Krankheit? – Teil 1: Erschütterter Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde aufgezeigt, dass ein Arbeitnehmer für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausnahmsweise doch Angaben zu seinen Gesundheitsdaten machen muss und der Verweis auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht reicht. In diesem Folgebeitrag wird nunmehr – wiederum anhand aktueller Rechtsprechung – aufgezeigt, dass dies auch bei Streit um eine sog. Fortsetzungserkrankung gilt. 

Anm.: Dieser Blogbeitrag ist in leicht abgewandelter Form auch als Beitrag im Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR) erschienen:  Entgeltfortzahlung – Teil 2: Die sog. Fortsetzungserkrankung

 

Fortsetzungserkrankung

Die Regelung zur Fortsetzungserkrankung dient der Entlastung für Arbeitgeber und findet sich in § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG: Der infolge derselben (!) Krankheit erneut arbeitsunfähige Arbeitnehmer erhält Entgeltfortzahlung für bis zu weitere sechs Wochen, wenn er 1. vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Eine Fortsetzungserkrankung liegt dabei nicht nur bei einem identischen Krankheitsbild vor, sondern auch dann, wenn die Krankheitssymptome auf demselben Grundleiden beruhen.

 

Streit um Fortsetzungserkrankung

Unproblematisch ist der Fall dann, wenn der Arbeitnehmer selbst seine Fortsetzungserkrankung mitteilt, insbesondere wenn eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form einer Folgebescheinigung vorliegt.

Streit über eine Fortsetzungserkrankung kann aber entstehen, wenn keine Folgebescheinigung, sondern mehrere Erstbescheinigungen vorliegen, welche Arbeitsunfähigkeit jeweils aufgrund einer neuen Krankheit bescheinigen. Es stellt sich dann die Frage, ob Arbeitgeber die Erstbescheinigungen aufgrund ihres hohen Beweiswerts akzeptieren müssen.

 

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