Zeiterfassung: BAG-Beschluss gründe liegen vor - Klarheit und Fragen

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03.12.202297 Mal gelesen
Der Volltext der Entscheidung des BAG zur Zeiterfassung liegt vor. Dieser liefet einige Erkenntnisse, auch wenn (natürlich) noch Fragen offen bleiben.

Bekanntlich hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 21/22) entschieden, dass Arbeitgeber aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Bisher lag nur die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung vor. Basierend hierauf habe ich diese im Blogbeitrag BAG statt Gesetzgeber: Pflicht zur Zeiterfassung à la EuGH gilt bereits jetzt!) vorgestellt. Nunmehr liegen auch die vollständigen Entscheidungsgründe vor (Link zum Volltext).

Die der Entscheidung vom BAG vorangestellten Leitsätze lauten:

1. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat.

2. Dem Betriebsrat steht kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll.

Bei einer ersten Lektüre der Entscheidung fällt Folgendes auf:

Der Antrag des Betriebsrats war nur auf ein Initiativrecht und nicht auf die weitergehende Feststellung bezogen, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht bei einer vom Arbeitgeber geplanten Nutzung einer elektronischen Zeiterfassung zu. Der Betriebsrat konnte laut BAG nicht bindend vorgeben, auf der Grundlage welcher Rechtsnormen ein Antragsbegehren zu prüfen ist.

Wie bereits aus der Pressemitteilung bekannt ist, steht dem vom Betriebsrat geltend gemachten Initiativrecht laut BAG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG entgegen, da die betreffende Angelegenheit bindend und abschließend gesetzlich geregelt ist. Und Arbeitgeber sind schon kraft Gesetzes verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden in ihrem gemeinsamen Betrieb erfasst werden (Zeiterfassungspflicht). Diese gesetzliche Zeiterfassungspflicht leitet das BAG aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab.

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Weiter lesen im Blogbeitrag BAG zur Zeiterfassungspflicht: Entscheidungsgründe liegen nunmehr vor - mehr Klarheit, aber auch weiter Fragen offen.