BAG: Im Überstundenvergütungsprozess ändert sich (fast) nichts

Überstundenprozess
21.09.202225 Mal gelesen
Update vom BAG: Keine (wesentlichen) Änderungen der prozessualen Darlegungs- und Beweislast zur Überstundenvergütung

Das BAG hat vor Kurzem zwei Urteile zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess veröffentlicht (BAG, Urteile vom 4.5.2022, 5 AZR 359/21 und 5 AZR 474/21). Dabei hat das BAG insbesondere, aber nicht nur näher ausgeführt, dass und warum die vom EuGH angenommene Pflicht des Arbeitgebers zur Zeiterfassung insoweit keine Rolle spielt. Das BAG hat auch die aktuell geltenden Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess zusammengefasst und diese im Detail auch weiterentwickelt.

Fazit

Wie bereits aus der seinerzeitigen Pressemitteilung bekannt ist, hat das BAG in den beiden Urteilen vom 4.5.2022 entschieden, dass die vom BAG entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Zeiterfassung nicht verändert werden.  Den Volltexten der beiden BAG-Urteile kann dazu eine detailliert ausformulierte Begründung, aber nichts wirklich Neues entnommen werden.

Das BAG scheint aber an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 festzuhalten, wonach tatsächlich bestehende Zeiterfassungssysteme – selbst wenn sie an sich nicht die vergütungspflichtige Arbeitszeit erfassen sollen – eine Darlegungs-Erleichterung für Arbeitnehmer bedeuten können. Voraussetzung ist, dass die Erfassung der Arbeitszeiten unter Mitwirkung des Arbeitgebers erfolgt (z.B. durch Abzeichnung). Denn dann wird der Arbeitnehmer diese nutzen können und dürfen, um seiner Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess leichter nachzukommen.

Im Übrigen hat das BAG auch die aktuell geltenden Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess zusammengefasst und diese im Detail auch weiterentwickelt. Im Kern bleibt es aber dabei, dass das BAG – wie bisher schon – von einer abgestuften Darlegungslast ausgeht und zudem den Arbeitnehmern, wollen diese Erfolg im Überstundenvergütungsprozess haben, hierbei einen gewissen, vom BAG erwarteten Einsatz und Aufwand abverlangt.

Die Einzelheiten können Sie in dem nachfolgend verlinkten Blogbeitrag nachlesenUpdate vom BAG: Keine (wesentlichen) Änderungen der prozessualen Darlegungs- und Beweislast zur Überstundenvergütung