Corona und die Folgen im Arbeitsrecht und Vertragsrecht (Teil 2)

Corona Auswirkungen Arbeitsrecht Vertragsrecht
22.03.2020121 Mal gelesen
Was ist mit dem Lohnanspruch bzw. Verdienstausfall Selbständiger, geschlossenen Kitas, Abbau Überstunden / Urlaub, Kurzarbeit, Stornierung u. Absage, Miete u.a.

Corona-Virus und die rechtlichen Folgen im Arbeitsrecht und Vertragsrecht:

Vom Lohnanspruch bzw. Lohnausfall von Arbeitnehmern bzw. Verdienstausfall von Selbständigen u. Freiberuflern bei einer Quarantäne oder staatlich angeordneten Schließung, geschlossenen Kitas, Kurzarbeit, Abbau von Überstunden und Urlaub, Home Office, Dienstreisen, Informations- und Fürsorgepflichten und Störungen im Betriebsablauf bis hin zu Lieferverzug und der Stornierung von Verträgen bzw. Absage von Veranstaltungen

 

..... (Fortsetzung von Teil 1 des Artikels)


Was passiert, wenn Liefertermine nicht eingehalten werden können?

Der Arbeitgeber bzw. das Unternehmen sollte zunächst seine Lieferverträge und AGB nach Klauseln zu Lieferterminen, Folgen einer verspäteten Lieferung und Vertragsstraferegelungen prüfen. Je nach konkreter Regelung kann er sich auf höhere Gewalt berufen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung durch die Folgen des Corona-Virus unmöglich geworden ist. Bloße Schwierigkeiten genügen nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden wird im Regelfall nicht bestehen, da kein Verschulden vorliegt. Dies gilt aber nicht, wenn im Vertrag eine Vertragsstrafenregelung enthalten ist, denn diese setzt im Regelfall kein Verschulden voraus. Gegebenenfalls besteht auch eine Transportversicherung, die Verspätungsschäden übernimmt.

Absage von Konzerten, Seminaren, Veranstaltungen, Messen etc.

Wird ein Konzert, ein Seminar, eine Veranstaltung, eine Messe oder Ähnliches wegen Corona abgesagt, bekommt der Kunde im Regelfall sein Geld zurück, da die bei Kauf der Karte bzw. Buchung der Veranstaltung vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht wird. Auch bei einer Verschiebung des Termins gilt im Regelfall nichts anderes, da der Kunde keinen anderen Termin akzeptieren muss. Bei Dauerkarten gibt es entsprechend anteilig das Geld zurück. Vorsorglich sollte man aber immer einen Blick in die AGB´s werfen, ob dort für solche Fälle etwas anderes geregelt wurde.

Ist ein Standbetreiber, Seminarreferent oder Ähnliches von einer Absage betroffen, sind bereits gezahlte Gelder wie etwa Standgebühren vom Veranstalter zu erstatten. Je nach den konkreten Umständen liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor und es besteht ein Rücktrittsrecht vom geschlossenen Vertrag. Erfüllt ein Veranstalter den geschlossenen Vertrag nicht, besteht grundsätzlich ein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz seiner Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Hotelkosten). Dieser setzt allerdings ein Verschulden voraus. Da nach dem Gesetz das Verschulden vermutet wird, muss der Veranstalter beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Dies wird bei einer behördlichen Anordnung oder höherer Gewalt (Veranstaltung im Sperrgebiet, offizielle Erklärung der Gesundheitsbehörde, Schutz der Besucher vor Ansteckung) meist der Fall sein. Etwas anderes kann aber z.B. gelten, wenn unnötig kurzfristig abgesagt wird oder dem Vertragspartner zunächst erklärt wurde, dass die Veranstaltung trotz Corona stattfinden wird.

Vorsorgliche Maßnahmen (Zuhausebleiben von Arbeitnehmern, freiwilliges Schließen des Betriebes bzw. vorsorgliche Stornierung von Verträgen oder Reisen)

Von einer vorsorglichen Stornierung, Absage oder Schließung kann aus rechtlichen Gründen – auch wenn dies zum Schutz der Mitmenschen vielleicht sinnvoll ist – im Regelfall nur abgeraten werden. Angst oder Rücksicht sind nun einmal keine rechtlich anerkannten Rücktrittsgründe. Arbeitnehmern droht im schlimmsten Fall eine (fristlose) Kündigung, Urlaubern bzw. Reisenden, Arbeitgebern und sonstigen Vertragspartnern das Sitzenbleiben auf den Kosten.

Geplante Maßnahmen des Gesetzgebers (Schutz von Mietern vor Kündigungen, KfW-Kredite)

Um die Folgen der Corona-Krise abzumildern plant der Gesetzgeber zahlreiche Maßnahmen.

So sollen etwa Mieter für einen bestimmten Zeitraum vor Kündigungen durch den Vermieter geschützt werden, wenn sie wegen Verdienstausfällen die Miete nicht mehr zahlen können. Einzelheiten (wann muss die Miete nachgezahlt werden, was ist wenn der Vermieter auf die Mietzahlungen zur Tilgung von Krediten angewiesen ist) sind noch nicht geklärt.

Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern soll mit günstigen Krediten (KfW-Kredite) und nicht rückzahlbaren Zuschüssen schnell und unbürokratisch geholfen werden. Einzelheiten sind aber auch hier noch nicht geklärt.

Empfehlung

Da Vieles von den konkreten Umständen des Einzelfalles sowie von den Regelungen im jeweiligen Vertrag abhängt, sind pauschale Aussagen kaum möglich. Wenn Sie betroffen sind, rufen Sie daher am besten gleich bei uns an und vereinbaren einen Termin für eine individuelle – persönliche oder telefonische – Beratung. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten einer Beratung übernimmt, können wir Ihnen auch Beratungen zum Pauschalpreis anbieten, etwa eine Erstberatung bis zu 30 Minuten für 59,50 €.

Warten Sie nicht zu lange, da nicht absehbar ist, ob es trotz der staatlichen Hilfen zu Insolvenzen kommt und daher bestehende Ansprüche möglicherweise nicht mehr durchgesetzt werden können.

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