Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht

Arbeitsrecht Kündigung
22.07.201941 Mal gelesen
Arbeitsverträge enthalten gelegentlich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, insbesondere wenn es um Schlüsselpositionen im Unternehmen geht. Dieses verbietet es dem Arbeitnehmer dann, nach Ende des Arbeitsverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden...

Arbeitsverträge enthalten gelegentlich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, insbesondere wenn es um Schlüsselpositionen im Unternehmen geht. Dieses verbietet es dem Arbeitnehmer dann, nach Ende des Arbeitsverhältnisses  für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann für die Dauer von maximal 2 Jahren vereinbart werden. Dafür verpflichtet sich der Arbeitgeber dann umgekehrt, für die vereinbarte Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung zu zahlen. Diese muss mindestens 50 % der zuletzt bezogenen durchschnittlichen Vergütung des Arbeitnehmers betragen.

Das Wettbewerbsverbot kann für unwirksam erklärt werden, wenn der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Macht der Arbeitnehmer daraufhin von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, kann er für die Zeit ab Zugang der Rücktrittserklärung beim Arbeitgeber zwar keine Entschädigung mehr verlangen, ist aber umgekehrt auch nicht gehindert, nun für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich dahingehend klar positioniert. Nach einer Erklärung des Arbeitnehmers, sich an das Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden zu fühlen, sei die Zahlungspflicht des Arbeitgebers entfallen, so sein Urteil. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot stellt nach Ansicht der obersten Richter einen eigenständigen gegenseitigen Vertrag dar, bei dem jeder Partei ein Rücktrittsrecht zustünde, wenn die andere Partei ihrer Leistungspflicht nicht nachkomme (§§ 323 ff. BGB).  Bei einer Vereinbarung über ein nachträgliches Wettbewerbsverbot handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Dies bedeute, dass bei einer Rücktrittserklärung die Pflichten beider Seiten nur für die Zukunft entfielen.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.