Diskriminierung beim Amt der Gleichstellungsbeauftragten?

Arbeitsrecht Kündigung
22.01.201877 Mal gelesen
Die Stellenausschreibung für den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Schleswig Holstein darf ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden, ohne dass einem männlichen Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugutekommt. Irgendwie widersprüchlich?

Nein, sagen die Richter am Landesarbeitsgericht in Schleswig Holstein.

Bewerber wird abgewiesen - weil er ein Mann ist

Nach der Stellenausschreibung der beklagten Kommune ließ die Klage eines männlichen Bewerbers nicht lange auf sich warten. Er hatte sich auf dem rein für Frauen ausgeschriebenen Posten beworben und wurde zurückgewiesen. Der Kreis berief sich auf die Auskunft aus dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Danach seien nur Frauen für die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst geeignet.
Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung auf Grundlage des AGG. Seiner Ansicht nach sei das weibliche Geschlecht für die in Frage stehende Tätigkeit keine wesentliche berufliche Anforderung. Vielmehr habe sich das gesellschaftliche Rollenverständnis geändert - schließlich könne auch ein Mann Gleichstellungsbeauftragter sein.

Ungleichbehandlung ja - aber notwendig

Die Richter am Landesarbeitsgericht bestätigten eine Benachteiligung des Beklagten wegen seines Geschlechts. Allerdings sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt, weil die gesetzliche Grundlage in Schleswig-Holstein nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehe. Diese Vorschrift wiederum diene der Beseitigung von Nachteile von Frauen in privaten und öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen. Zwar werden dadurch Männer benachteiligt, dennoch seien die Vorschriften mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht vereinbar.
Außerdem sei das weibliche Geschlecht für die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten sehr wohl eine berufliche Anforderung, da es in erster Linie um die Beseitigung von Benachteiligungen von Frauen in dem Amt gehe.
Im Ergebnis sei also ein Mann nicht geeignet, die nach wie vor bestehenden Ungleichbehandlungen und strukturellen Nachteile von Frauen auszugleichen. Dieser Schluss könnte entweder der Wahrheit entsprechen - ist zugleich aber auch bedauerlich, da er zeigt, dass genau an dieser Stelle auch schon Diskriminierung beginnt, die ja eigentlich verhindert werden soll.

Landesarbeitsgericht folgt bestehender Rechtsprechungspraxis

Auch andere Entscheidungen zeigen, dass Männer bei Klagen gegen Stellenausschreibungen für das Amt der Gleichstellungsgbeauftragten oft den Kürzeren ziehen. So hat auch das Verwaltungsgericht in Arnsberg bereits 2013 entschieden, dass die Position einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen nur mit einer Frau zu besetzen ist. Auch dies sei kein Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Die Richter hatten in ihren Urteil eine Diskriminierung verneint und die Entscheidung damit begründet, dass es im Hinblick auf das Amt des Gleichstellungsbeauftragten hauptsächlich um die Gleichstellung von Frauen und Männern gehe und insbesondere um den bisher noch bestehenden Abbau von Nachteilen. Dies gehe einher mit der Wahrnehmung frauenspezifischer Tätigkeiten, die daher auch nur von einer Frau ausgeübt werden könnten.
Diese und weitere Entscheidungen zeigen, dass überwiegend die Meinung vertreten wird, dass ein Mann als Gleichstellungsbeauftragte nicht in gleicher Weise für das Amt und die damit einhergehenden Aufgaben geeignet ist wie eine Frau - vielleicht auch weil er sich nicht in gleicher Weise für die Belange von Frauen in privaten und öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen einstehen kann.

Weitere Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz finden sie auch unter: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/agg.html