Datenschutz bei Überwachung am Arbeitsplatz

Arbeitsrecht Kündigung
09.09.201775 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht schützt vor anlassloser Überwachung der Arbeitnehmer.

Im Büro mal eben Facebook checken, private E-Mails beantworten, den Urlaub buchen oder ein Computerspiel spielen - mittlerweile ist das fast üblich geworden am Arbeitsplatz, möchte man meinen. Für Arbeitgeber ist das natürlich ein Dorn im Auge. Aber wie überführt man die Mitarbeiter? Denn kommt der Chef in die Tür, ist schwupps di wupps die Eingabemaske der Arbeitssoftware wieder auf dem Bildschirm.

 

"Keylogger"-Software zur Kontrolle

 

Ein Unternehmen in Nordrhein-Westphalen kam dann auf eine ganz neue Idee. Es installierte auf den Computern der Arbeitnehmer eine sogenannte "Keylogger"-Software. Diese zeichnet alle Tastatureingaben auf, die der Angestellte macht und speichert sie. Weiterhin werden regelmäßig Bildschirmfotos automatisiert aufgenommen.

 

Bei einer Verwertung Anfang 2015 stellte sich heraus, dass ein als "Web-Entwickler" angestellter Mitarbeiter in seiner Arbeitszeit den Rechner vermehrt für private Angelegenheiten nutzte. Dem Mann wurde umgehend die außerordentliche und fristlose Kündigung mitgeteilt. Dagegen klagte er und zog bis vor das Bundesarbeitsgericht.

 

Verstoß gegen Datenschutz und Grundgesetz

 

Die Richter gaben dem Kläger nun Recht. Der Einsatz einer Keylogger-Software sei eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers. Er verstoße gegen das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Letzteres erlaubt eine begrenzte Informationsgewinnung nur dann, wenn bei dem Arbeitgeber ein auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer sehr schwerwiegenden Pflichtverletzung auf Seiten des Angestellten vorliegt.

 

Wenn ein solcher Verdacht aber - wie hier - fehlt, ist die Verwendung von einer solchen Software unverhältnismäßig. Das Bundesarbeitsgericht ließ daher die durch den Einsatz der Software gewonnenen Beweise nicht als Beweismittel vor Gericht zu. Auch einen Schadensersatzanspruch wird der Kläger neben seinem Kündigungsschutzanspruch geltend machen können. In einem ähnlichen Fall, in dem ein Unternehmen einen Detektiv beauftragt hatte, um Fotos von dem angeblich kranken Mitarbeiter zu machen, sprach das BAG diesem 2015 eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zu.

 

Bleibt zu bedenken, dass ab Mai 2018 sowieso ein neues Datenschutzgesetz in Umsetzung der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung gilt. Die Durchschlagskraft dieser Entscheidung steht also auf wackeligen Beinen.

 

Allgemeine Informationen zur Schnittstelle Arbeitsrecht & Datenschutz finden Sie auf der Homepage von ROSE & PARTNER: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/datenschutz-im-betrieb.html