Fristlose Kündigung wegen Morddrohung

Arbeitsrecht Kündigung
23.08.201722 Mal gelesen
Weil ein Sachbearbeiter des Landeskriminalamtes seinen Vorgesetzten telefonisch bedroht hatte, wurde er fristlos gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (11 Sa 823/16) bestätigte nun in zweiter Instanz, dass die Androhung „Ich stech‘ dich ab“ eine fristlose Kündigung rechtfertige...

Weil ein Sachbearbeiter des Landeskriminalamtes seinen Vorgesetzten telefonisch bedroht hatte, wurde er fristlos gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (11 Sa 823/16) bestätigte nun in zweiter Instanz, dass die Androhung "Ich stech' dich ab" eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Dieser Drohung vorausgegangen war ein Streit im Zusammenhang mit der Personalratswahl. Nachdem der seit 1988 angestellte Sachbearbeiter die dienstlichen Kopiergeräte genutzt hatte, um Wahlplakate zu drucken, forderte sein Vorgesetzter eine Kostenerstattung der Druckkosten. Die Kopiergeräte seien hierfür nicht vorgesehen und der Sachbearbeiter habe eine entsprechende Berechtigung, die Geräte nutzen zu dürfen, nur vorgetäuscht. Dieser reagierte daraufhin mit einer Strafanzeige wegen Nötigung, was ihm jedoch, gelinde gesagt, wenig brachte, denn wegen des nun eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde er selbst wegen Betrugs verurteilt. Im weiteren Verlauf kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos. Auch Integrationsamt und Personalrat stimmten der Kündigung zu, da der Sachbearbeiter seinem Vorgesetzten in einem Telefongespräch, das nach dem Prozess stattfand, mit Mord gedroht hatte. Dieser bestritt jedoch den Vorwurf und reichte eine Kündigungsschutzklage ein.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf kam nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten "Ich stech dich ab" bedroht hatte. Es folgte dabei den Aussagen des Vorgesetzten, der ihn an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe. Zudem habe er als Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten gehabt. Auch habe er die nur wenigen Personen bekannte Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten wegen Nötigung aus Anlass der Personalratswahl angesprochen. Das Telefonat ging zudem abends von einer nur 3,5 km von der Wohnung des Sachbearbeiters entfernten Telefonzelle aus.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht befanden im Ergebnis, dass dem Arbeitgeber durch die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne, selbst wenn zum Tatzeitpunkt aufgrund psychischer Belastungen nur eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bestanden habe. Zudem mache die Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Beratung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.