BAG: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis

Rechtsanwalt Seitz
07.06.2017617 Mal gelesen
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser bestimmte persönliche Empfindungen im Arbeitszeugnis äußert.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das wurde in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2012 (Az.: 9 AZR 227/11) hervorgehoben.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO muss ein einfaches Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören dagegen nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.
In dem entschiedenen Fall erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet allerdings mit dem Satz:

"Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."

Der klagende Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf folgende Formulierung im Arbeitszeugnis zustehe:

"Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, durchaus geeignet sind, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Mangels gesetzlicher Grundlage bestehe aber kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel.