Mobbing-Schmerzensgeld gegen Arbeitgeber bei Mobbing durch Kollegen

Mobbing-Schmerzensgeld gegen Arbeitgeber bei Mobbing durch Kollegen
11.03.2013442 Mal gelesen
Wer einen Mitarbeiter, der normalerweise nicht Vorgesetzter ist, mit der Einarbeitung eines Kollegen über einen langen Zeitraum beauftragt, haftet für dessen Verhalten, und somit auch für Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing; so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Im Betrieb, in dem der Arbeitnehmer gearbeitet hat, kam es zu Umstrukturierungen, in dessen Rahmen dem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt wurde. Während seiner restlichen Arbeitszeit wurde er von einem Kollegen in eine neue Tätigkeit eingearbeitet. Dabei wurde Mobbing an ihm ausgeübt.

Mobbing wird oft durch Kollegen ausgeübt.

Der ihn einarbeitende Kollege sagte eines Tages zu ihm: "Du Schwein, du Arschloch, du willst meinen Arbeitsplatz haben. Ich habe gelesen, was du im Kündigungsschutzverfahren geschrieben hast. Du willst meinen Arbeitsplatz haben. Du lügst doch, wenn du sagst, dass du meine Arbeit machen kannst. Ich bringe dich um, wenn ich dich draußen sehen sollte." Der Arbeitnehmer hat in diesem Zusammenhang erfahren, dass der Arbeitgeber Schriftsätze aus den Kündigungsschutzprozessen Dritte, so auch den ihn einarbeitenden Kollegen überlassen habe. Später hat der Kollege, der ihn einarbeiten sollte zu ihm mit einem Messer in der Hand gesagt, dass, wenn er jetzt hinfalle, und er ihm die Kehle durchschneide, dies ein Unfall sei. Danach ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt.

Schmerzensgeld für Krankheit nach Mobbing

Er verlangt von seinem Arbeitgeber ein angemessenes Schmerzensgeld. Dieser meint, die Äußerungen des Kollegen seien ihm als Arbeitgeber nicht zuzurechnen. Er wolle kein Schmerzensgeld bezahlen.

Diese Ansicht wies das Landesarbeitsgericht zurück. Die Äußerungen sind ihm zuzurechnen, weil er den Kollegen mit der Einarbeitung beauftragt hat. Dieser ist mithin Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Somit haftet der Arbeitgeber auch für dessen Verschulden.  Der Schmerzensgeldklage wurde somit stattgegeben.

 

Benötigen Sie weitere Informationen? Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, berät die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent und vertritt deren Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich.

 

(Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2009, 9 Sa 1573/08)

 

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.