Arbeitsrecht: BAG bekräftigt den Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen

Arbeitsrecht Kündigung
25.10.20071413 Mal gelesen

Nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung darf ein Arbeitgeber, der Sonderzahlungen, wie z.B. ein Weihnachtsgeld gewährt, einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern nicht von der Zahlung ausschließen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.09.2007 bestätigt.

 
In einem Automobilzulieferbetrieb hatten etwa 400 Arbeitnehmer einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Senkung des Grundlohns zugestimmt, um zur Sanierung des angeschlagenen Unternhmens beizutragen. Etwa 50 Arbeitnehmer hatten dem nicht zugestimmt. Der Arbeitgeber bot zwei Jahre später den Mitarbeitern, die der Lohnreduzierung zugestimmt hatten ein Weihnachtsgeld an. 3 Arbeitnehmer die kein Weihnachtsgeld erhalten hatten, klagten auf Zahlung.

Das BAG hat entschieden, dass das Verhalten des Arbeitgebers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe. Ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung habe nicht vorgelegen ( BAG, Urteil vom 26.09.2007, 10 AZR 568/06 bis 570/06.

Hinweis: Arbeitgeber, die einzelne Arbeitnehmer von Sonderzahlungen ausschließen möchten, sollten sich eingehend anwaltlich beraten lassen. Die finanziellen Folgen eines fehlerhaften                                  Verhaltens könnten erheblich sein.

 Zu Ihrem persönlichen Fall beraten wir Sie gerne.