Schlecker: Tausende von Kündigung bedroht – Was tun?

Arbeitsrecht Kündigung
29.03.2012571 Mal gelesen
Gestern ist vor dem Amtsgericht Ulm das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drogeriemarktkette Schlecker eröffnet worden. Die vorläufige Rettung tausender Schlecker-Arbeitsplätze wird immer unwahrscheinlicher. Ausreichende Bürgschaftszusagen der Länder für die Bildung einer Auffanggesellschaft lagen bei Ablauf der hierfür gesetzten Frist noch nicht vor. Der Insolvenzverwalter hatte für diesen Fall bereits angekündigt, sich von rund 11.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu trennen. Wie sollen die Betroffenen in dieser Situation reagieren?

Sollte kurzfristig die Bildung einer Transfergesellschaft doch noch gelingen, so bestünde für die Betroffenen zumindest für einen Zeitraum von 6 Monaten ein Arbeitsplatz mit zumindest einem Teil ihres bisherigen Gehalts. Fraglich ist aber schon hier, ob die Überführung in eine Transfergesellschaft für alle Arbeitnehmer von Vorteil wäre. Sollte die Bildung der Auffanggesellschaft jedoch, wie befürchtet, scheitern, sollen rund elftausend Beschäftigte der Drogerie Schlecker sowie ihres Tochterunternehmens IhrPlatz auf die Straße gesetzt werden.

Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung

Der Arbeitgeber hat in dieser Situation zwei Möglichkeiten: Er kann zum einen betriebsbedingte Kündigungen aussprechen oder mit dem Arbeitnehmer einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag schließen.

Betriebsbedingte Kündigungen und Sozialauswahl

Die Kündigung wäre für die Betroffen Arbeitnehmer die unangenehmste Lösung, da sie hierbei gegen ihren Willen und meist ohne angemessene Entschädigung auf der Straße sitzen.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der allgemeine Kündigungsschutz beachtet werden muss. Eine Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn betriebs- personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Der Insolvenzverwalter von Schlecker, Arndt Geiwitz, rechnet offenbar bereits mit tausenden Kündigungsschutzklagen. So ist der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter  bei einer betriebsbedingten Kündigung gezwungen, im Rahmen einer Sozialauswahl zu entscheiden, wen die Entlassungen treffen sollen.

Dazu müsste er aber verschiedene Faktoren Berücksichtigen:

-          das Alter der Beschäftigten

-          die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit

-          etwaige Unterhaltspflichten der Mitarbeiter

-          schwere Behinderungen

Betriebsbedingte Kündigungen bergen oftmals die Gefahr aufwändiger arbeitsrechtlicher Gerichtsverfahren, da sich viele Betroffenen gegen Fehler in der getroffenen Sozialauswahl wehren.

Aufhebungsvereinbarung und Abfindung

Daher versuchen Arbeitgeber oftmals, mit den Arbeitnehmern eine Aufhebungsvereinbarung zu erzielen. Hierbei einigen sich das Unternehmen und der Mitarbeiter auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Um die Zustimmung des Beschäftigten zu erreichen, wird ihm hierbei oftmals eine Abfindungszahlung angeboten. Wenn der Arbeitnehmer allerdings in eine solche Aufhebungsvereinbarung einwilligt, ist ihm die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage abgeschnitten. Daher sollte man hier dringend prüfen lassen, ob die angebotenen Konditionen von Vorteil sind, oder ob man sich lieber darauf pochen sollte, weiter beschäftigt zu bleiben.

Angebote Prüfen, Risiken bewerten, Fristen beachten

Sollten mich gegen eine Kündigung wehren?  Ist eine angebotene Abfindungszahlung angemessen? Hätte ich im Fall einer Kündigungsschutzklage gute Chancen auf eine Weiterbeschäftigung? Welche Fristen muss ich beachten? Für die betroffenen Arbeitnehmer ist meist unklar, wie sich verhalten sollen.

Sofern Sie ein Kündigungsschreiben oder ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag erhalten haben, sollten Sie sich dringen von einem Rechtsanwalt über das weitere Vorgehen beraten lassen. Dabei sollten Sie dringend beachten, dass nach einer ausgesprochenen Kündigung nur drei Wochen bleiben, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hilft Ihnen gerne bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen.  Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte, Michael Beuger, Nicola Simon und Torben Schulz beraten Sie gerne über die geeigneten Maßnahmen. Rufen Sie uns unverbindlich auf unserer Arbeitsrechts-Hotline an.