Arbeitsrecht: Kündigung wegen unterlassener Krankmeldung, Rechtsanwälte in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) informieren

Arbeitsrecht Kündigung
13.01.2012861 Mal gelesen
Ein Arbeitnehmer muss bei mehrfachem Unterlassen seiner Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit damit rechnen ordentlich gekündigt zu werden. An diesem Urteil des Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) muss sich ein Arbeitnehmer einer Flugzeugreinigungsfirma festhalten lassen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der als Reinigungskraft tätige Arbeitnehmer war im Laufe seines langjährigen Arbeitsverhältnisses mehrfach erkrankt. Dabei unterließ der Arbeitnehmer abermals die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Arbeitgeberin anzuzeigen. Die Arbeitgeberin mahnte den Arbeitnehmer daraufhin viermal ab und wies den Arbeitnehmer schriftlich daraufhin, dass er die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich und wenn möglich vor Dienstbeginn anzuzeigen hat. Als der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeberin erneut zu spät meldete, sprach diese dem Arbeitnehmer eine fristlose, hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus.

Eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte entgegen des Urteils des Arbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Kündigung sei zwar nicht fristlos, aber ordentlich gerechtfertigt.

Nach dem Urteil des LAG bestehe eine Meldepflicht unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. In Berufen, in denen nur ein kurzes Zeitfenster für die Erfüllung der Dienstleistung bereit steht, wie u.a. bei Flugreinigungsfirmen, komme es verstärkt auf die Meldepflicht der Arbeitnehmer an. Dem Arbeitnehmer soll es ermöglicht werden, frühzeitig und schnell neues Personal für erkrankte Arbeitnehmer einzusetzen. Die Arbeitnehmerin müsse sich auf die Meldepflicht ihrer Arbeitnehmer verlassen können. Stelle man die Interessen des Arbeitnehmers und die der Arbeitgeberin gegenüber, so sei das Interesse der Arbeitgeberin an einer Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund der mehrfachen Verletzung der Meldepflicht trotz erhaltener Abmahnungen höher zu bewerten. Die ordentliche Kündigung war rechtmäßig.

(Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Hessen vom 17. August 2011 -Nr. 10/11,Urteil vom 18. Januar 2011 - 12 Sa 522/10)

Die obige Entscheidung gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass landläufig immer wieder keine richtige rechtliche Beurteilung der Verletzung der Mitteilungs- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung und der damit drohenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen erfolgt. Dies zeigt sich letztlich auch darin, dass genau über die Einzelfragen in diesem Bereich regelmäßig vor deutschen Arbeitsgerichten gestritten wird. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich daher bei gegebenem Anlass von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, etwa solcher zum erfolgreichen Ausspruch beziehungsweise zur erfolgreichen Abwehr von Kündigungen im Zusammenhang mit den Mitteilungs- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung berät die Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis) Arbeitgeber und Arbeitnehmer und vertritt deren Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich.

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