§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung

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02.10.20102678 Mal gelesen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 25.03.2010 eine wichtige Entscheidung zur Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII getroffen. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe kann z.B. die Bewilligung eines Einzelfallhelfers (Schulhelfer, Integrationshelfer) ebenso zählen wie auch eine stationäre Hilfe.

Voraussetzung des Anspruchs ist in jedem Fall, dass

  1. die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
  2. daher die Teilhabe des Kindes/Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Das Vorliegen oder drohen einer seelischen Erkrankung ist in jedem Fall von einem qualifizierten Arzt oder einem psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, festzustellen. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung trifft dagegen das Jugendamt.

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass in einem späteren Prozess das Verwaltungsgericht nicht gehindert ist, sich im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts durch Anhörung des Kindes/Jugendlichen und seiner Eltern in der mündlichen Verhandlung ein eigenes, von der Stellungnahme der Verwaltung abweichendes Bild über das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft zu verschaffen und auf dieser Grundlage eine Teilhabebeeinträchtigung zu bejahen.

Dies gelte - so das OVG - erst recht dann, wenn das Jugendamt bei der Erstellung des Hilfeplans entscheidende Elemente des Hilfefalles nicht berücksichtigt habe und dieser deshalb allgemeingültigen fachlichen Anforderungen nicht genüge. Diese Voraussetzung sei in dem entschiedenen Fall erfüllt gewesen, da der mit erheblicher Verspätung (erst ca. 17 Monate nach Bekanntwerden des Hilfefalles und 14 Monate nach Therapiebeginn) erstellte Hilfeplan des Jugendamtes ein einseitig positives Bild der (zu diesem Zeitpunkt durch die Therapie bereits verbesserten) sozialen Fähigkeiten der Klägerin gezeichnet habe, ohne die für eine Teilhabebeeinträchtigung sprechenden Umstände ausreichend zu berücksichtigen. Denn das Jugendamt habe nicht im Rahmen des mit der Klägerin und ihren Eltern am 5. Dezember 2007 geführten Gesprächs durch eine dahin gehende Befragung der Klägerin und ihrer Eltern ermittelt und dementsprechend auch nicht in seinem Hilfeplan berücksichtigt, dass die Klägerin sich lange Zeit aus Angst vor Blamagen nicht mehr am Unterricht beteiligt hatte, sie sich selbst durch ihren Freund nicht mehr unterstützt fühlte und die Eltern mit dieser Situation überfordert waren.

Nds. OVG, Beschluss vom 25.03.2010, 4 LA 43/09

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