BAG: Karenzentschädigung setzt nur Einhaltung des verbindlichen Teils eines Wettbewerbsverbots voraus

Arbeit Betrieb
28.09.2010444 Mal gelesen
Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass der Anspruch auf Karenzentschädigung nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet. Vielmehr genüge die Einhaltung des verbindlichen Teils, so die Erfurter Richter (Urteil vom 21.04.2010, Az.: 10 AZR 288/09).

Sachverhalt

Die Beklagte vertreibt von ihr hergestellte Fenster und Türen ausschließlich an den Fachhandel. Der Kläger war zuletzt für die Beklagte als Marketingleiter tätig. Nach seinem Ausscheiden verpflichtete er sich im Rahmen eines vereinbarten Wettbewerbsverbots während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum als selbstständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.

Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung erfolgreich

Während die Vorinstanzen die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen haben, bejahte das Bundesarbeitsgericht auf die Revision des Klägers hin dessen Anspruch. Denn das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot sei daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet habe, bestehe der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht.