Gibt es eine Pflicht der ARGE Kontoauszüge vorzulegen?

Gibt es eine Pflicht der ARGE Kontoauszüge vorzulegen?
28.09.20101491 Mal gelesen

Die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen gegenüber der ARGE ist zwar umstritten, wird jedoch in der Regel bejaht. Die Vorlage von Kontoauszügen dient dazu, die Rechtmäßigkeit von Sozialleistungen festzustellen.

Die rechtliche Grundlage für diese Pflicht wird in § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X gesehen.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Beweisurkunden in diesem Sinne sind auch Kontoauszüge.

Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnisse zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem SGB erforderlich ist.

Eine Schwärzung von Haben-Buchungen wird nicht akzeptiert. Soll-Buchungen dürfen geschwärzt werden. Wird eine Schwärzung dennoch nicht akzeptiert, muss dies die ARGE begründen.

Eine Nichtvorlage führt in vielen Ämtern zur Kürzung des Arbeitslosengeld II. Ggf. sind die erbrachten Leistungen nachträglich zurückzuzahlen.