Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklagen

Arbeit Betrieb
02.10.20061949 Mal gelesen

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumt er diese Frist, ist eine nachträgliche Zulassung der Klage nur in Ausnahmefällen denkbar.

Das LAG Köln hat den sehr strengen Maßstab für solche Ausnahmen gerade noch eimal in einem ungewöhnlichen Fall bestätigt. Geklagt hatte ein Handwerker, der während der gesamten Drei-Wochen-Frist zur Alkoholentgiftung in einer Klinik untergebracht war. Zu den Bedingungen für den Klinikaufenthalt gehörte das Verbot, die Klinik zu verlassen. Am ersten Tag nach der Entlassung aus der Klinik suchte der Arbeitnehmer einen Anwalt auf und beauftragte ihn mit der Klageerhebung. Zu spät - sagte das LAG Köln.

Nach Meinung der Richter hätte für den Kläger durchaus die Möglichkeit bestanden, eine Klage aus der Klinik heraus zu formulieren oder die Klageerhebung telefonisch zu veranlassen. Der bloße Aufenthalt in einer Klinik bzw. eine Krankheit hindere die Klageerbung nicht notwendig. Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei nur möglich, wenn der Kläger objektiv an der Klageerhebung gehindert sei.

Das Urteil des LAG Köln wird Gehör bei anderen Gerichten finden. Die Beachtung der Klagefrist ist also von aller größter Bedeutung

 

Fundstelle: LAG Köln 3 Ta 23/06