Rufbereitschaftszulage für Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft ?

Rufbereitschaftszulage für Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft ?
09.09.20102009 Mal gelesen

In Zulagentarifverträgen für Arbeitnehmer kann sich eine Klausel finden,  nach welcher Beginn und Ende der Rufbereitschaft nach betrieblichen Belangen festzusetzen sind. Auch festgelegt in solchen Tarifverträgen kann sein, dass der Arbeitgeber seinem  Arbeitnehmer für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage je Stunde der Rufbereitschaft bezahlt. Kommt es im Rahmen der Rufbereitschaft zu Arbeitseinsätzen, kann es denkbar sein, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer diese Arbeitseinsätze als Arbeitszeit mit der Vollarbeitsvergütung zzgl. Der jeweiligen Zuschläge vergütet.

Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer in solchen Fällen Anspruch auf die Rufbereitschaftszulage hat.

Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort so wählen muss, dass er auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet. Wird der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zur tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, erbringt er in dieser Zeit eine andere Form der Leistung als die durch die Rufbereitschaftszulage abgegoltene. Für diese Arbeitsleistung erhält er die vertraglich oder tariflich für Vollarbeit vorgesehene Vergütung, gegebenenfalls zuzüglich der einschlägigen Zulagen. Auch wenn er sich in dieser Zeit noch innerhalb der angeordneten Rufbereitschaft befindet), bedarf es angesichts der gänzlich verschiedenen Leistungszwecke der Vergütung für Rufbereitschaft und Vollarbeit einer ausdrücklichen Regelung, wenn eine Rufbereitschaftszulage neben dem für anfallende Arbeit während der Rufbereitschaft geschuldeten Entgelt gezahlt werden soll. Eine solche Anordnung enthält die erwähnte Vorschrift nicht.

Ist die Rufbereitschaftszulage im Abschnitt über Arbeitszeitbezogene Zulagen/Zuschläge" geregelt, lässt sich daraus nicht folgern, dass die Tarifvertragsparteien die Rufbereitschaftszulage auch für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer zu Arbeitseinsätzen herangezogen wird und Vollarbeit leistet, weiter gewähren wollten, denn Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit.

Schließlich ergibt sich eine Vergütungspflicht der Arbeitseinsätze innerhalb der Rufbereitschaft auch nicht aus dem Zweck der tariflichen Rufbereitschaftszulage. Wie ausgeführt dient diese dem Ausgleich des Eingriffs in die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers. Wird er zum Arbeitseinsatz herangezogen, endet seine Freizeit, so dass kein Ausgleich für das Bereithalten zur Arbeitsleistung mehr erforderlich ist. Der Arbeitgeber schuldet lediglich die Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung.