Das Kündigungsschutzgesetz kann auch für GmbH-Geschäftsführer gelten

Arbeit Betrieb
22.07.20101056 Mal gelesen
Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, sodass weder die Arbeitsgerichte zuständig sind, noch der gesetzliche Kündigungsschutz greift. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hatte zu prüfen, ob in einem GmbH-Geschäftsführerdienstvertrag vereinbart werden kann, dass die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gelten sollen.
 
In dem Geschäftsführerdienstvertrag war folgende Bestimmung enthalten:
 
Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
 
Dieser Vertrag kann ab 01.06.2006 mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Für den Geschäftsführer gilt dieselbe Kündigungsfrist.
 
Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechtes für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
 
Es kam, wie es kommen musste, die GmbH berief ihren Geschäftsführer ab und erklärte die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Anstellungsvertrages. Der Geschäftsführer, der dagegen klagt, begehrt die Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis nicht aufgelöst worden ist.
 
Der BGH führt zunächst aus, dass der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH ein freier Dienstvertrag ist. Mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses finden die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung. Dieses wird durch die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bestätigt.
 
Die rechtliche Einstufung des Geschäftsführeranstellungsvertrages als freier Dienstvertrag schließt es aber nicht aus, dass die Parteien anderes miteinander vereinbaren, so z. B. auch die entsprechende Geltung arbeitsrechtlicher Normen. Eine Ausdehnung des Kündigungsschutzes auf Nichtarbeitnehmer (Geschäftsführer sind Nichtarbeitnehmer) sei zulässig, da sich aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ergeben würden.
 
Der BGH hat den Fall an die Vorinstanz, das OLG Frankfurt, zurückverwiesen, damit dieses überprüft, ob ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt) vorliegt. Sollte kein Kündigungsgrund vorliegen, so wäre die Kündigung unwirksam.
 
Fazit: Auch Chefs sind irgendwie Arbeitnehmer.
 
Urteil des BGH v. 10.05.2010, II. ZR 70/09