Kündigung trotz Krankenhausaufenthalt

Arbeit Betrieb
13.09.20064801 Mal gelesen

Ein Arbeitgeber kann auch während einer Krankheit kündigen. Er braucht auch nicht vor einem Krankenhaus halt zu machen. Von jedem Arbeitnehmer wird nach dem Kündigungsschutzgesetz verlangt, dass er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhebt, wenn er sich gegen die Kündigung wehren möchte. Lediglich unter eingeschränkten Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage zu begehren. Das LAG Köln hat in seiner Entscheidung vom 01.03.2006, Aktenzeichen: 3 Ta 23/06, diese Möglichkeit für einen Krankenhausaufenthalt konkretisiert und entschieden, dass Arbeitnehmer auch in diesem Fall nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf nachträgliche Zulassung ihrer Klage haben.

 1.        Einleitung

 In dem vorliegenden Fall war der alkoholabhängige Kläger bereits mehrfach wegen Alkoholkonsum unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Er war auch schon mehrfach abgemahnt worden. Als er dann im September 2005 ein weiteres Mal unentschuldigt fehlte, kündigte der Arbeitgeber fristlos.

Einen Tag nach Zugang der Kündigung kann der Kläger im Krankenhaus. Erst als er aus dem Krankenhaus entlassen wurde, erhielt er in seiner Post die Kündigung und legte nach Ablauf der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht Köln haben den Anspruch auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Ihrer Ansicht nach reicht ein Krankenhausaufenthalt alleine noch nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit objektiv daran gehindert ist, selbst Klage zu erheben oder einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Hier wurde dem Arbeitnehmer zugemutet, dass er noch am Tage des Zugangs seiner Kündigung einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können. Trotz der Tatsache, dass der Arbeitnehmer während der gesamten drei Wochen das Krankenhaus nicht verlassen durfte, hat das Landesarbeitsgericht die nachträgliche Zulassung nicht zugelassen. Es hat vielmehr dem Arbeitnehmer zugemutet, dass er hätte schriftlich oder telefonisch sich um die Klage kümmern können. Auch der Einwand des Arbeitnehmers, dass er aufgrund eines starken Alkoholexzesses nur eingeschränkt handlungsfähig war, ließ das Landesarbeitsgericht nicht gelten.

3.        Fazit

Die Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig es ist, dass ein Arbeitnehmer seine Post kontrolliert, sei es selbst oder über einen Dritten. Kündigungen, die während eines Urlaubs oder eines Krankenhausaufenthaltes zugehen, muss der Arbeitnehmer trotzdem angreifen, wenn er abgesichert sein möchte. Während dieser Zeiten muss ein Arbeitnehmer z. B. einen Nachbarn oder einen Familienangehörigen bitten, seine Post zu kontrollieren und ihm im Falle des Zugangs einer Kündigung zu informieren. Wie die Entscheidung zeigt, ist dann der Arbeitnehmer auch verpflichtet, sich um die mögliche Kündigungsschutzklage zu kümmern. Eine solche kann unter relativ einfachen Bedingungen durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, so dass die Fristen gewahrt sind.  

       

Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido Wurll 

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