Unwirksamkeit von Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen Gehaltserhöhung

Arbeit Betrieb
08.09.20065616 Mal gelesen

Mit Datum vom 23. August 2006, Az.: 7 AZR 12/06, hat das Bundesarbeitsgericht eine Befristung für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber ein ohne Grund befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz verlängert und gleichzeitig eine Erhöhung des Stundenlohnes vereinbart hat. Grundsätzlich wäre die Verlängerung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich gewesen, allerdings hat das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Gehaltserhöhung entschieden, dass hierdurch Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer verändert worden sind. Diese Gehaltserhöhung war jedoch nicht in dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vorgesehen, eine in den meisten befristeten Arbeitsverträgen vorgesehene Konstellation.

Grundsätzlich ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Grund bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Dabei kann höchstens eine dreimalige Verlängerung innerhalb dieses Zeitraumes vorgenommen werden. Voraussetzung für die Verlängerung ist grundsätzlich, dass nur die Laufzeit geändert wird, nicht aber die Arbeitsbedingungen. Das BAG hat in seinem Urteil nunmehr festgestellt, dass dieses auch für die Verbesserung von Arbeitsbedingungen, wie z.B. eine Gehaltserhöhung gilt. Möglich ist eine Veränderung des Arbeitsvertrages anlässlich einer Veränderung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG dann, wenn eine solche Veränderung bereits in dem Ursprungsvertrag vereinbart worden ist. Auch ist es möglich, dass der Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung deswegen zahlen muss, weil er allen anderen Arbeitnehmern die Erhöhung gewährt und somit ein Arbeitnehmer einen Anspruch aus dem so genannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat. Nach Ansicht des BAG´s kann jedoch eine individuelle Verbesserung der Arbeitsbedingungen nicht vorgenommen werden. In einem solchen Fall ist die Verlängerung unwirksam und der Arbeitnehmer hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Fazit

 

In der Praxis wird sich zeigen, wie sich diese Entscheidung auswirken wird. Man kann bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen nur darauf abstellen, dass bereits Gehaltserhöhungen vereinbart oder zumindest die Möglichkeit einer Gehaltsvereinbarung geregelt wird. Ob Letzteres ausreicht, ist arbeitsrechtlich noch nicht entschieden worden. Für die sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge, die eine solche Regelung nicht vorsehen, wird ein Arbeitgeber zukünftig bei einer Verlängerung keine Gehaltserhöhung vereinbaren können. Ob dieses im Interesse der Arbeitnehmer liegt, ist zu bezweifeln. Bei der Überprüfung einer Verlängerung einer Befristung ist aus Arbeitnehmersicht nunmehr immer zu berücksichtigen, ob es nicht auch eine Verbesserung von Arbeitsbedingungen gegeben hat.

  

Guido Wurll, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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