ARBEITSRECHT - EuGH: Werden junge Arbeitnehmer diskriminiert ? RAe Sagsöz&Euskirchen, BONN

Arbeit Betrieb
01.06.2010704 Mal gelesen

Das BAG hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von Entgeltregelungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mit dem Verbot der Altersdiskriminierung ersucht.

Der TVöD sieht keine Lebensaltersstufen mehr vor. Sein Entgeltsystem stellt auf Tätigkeit, Berufserfahrung und Leistung ab. Der Aufstieg in den fünf bzw. sechs Stufen jeder Entgeltgruppe vollzieht sich abhängig von Leistung und Berufserfahrung. Bei der Überleitung der mehr als 1 Million Angestellten aus dem BAT in den TVöD wurde jedoch die im alten System erreichte Lebensaltersstufe im Wege der Besitzstandswahrung voll berücksichtigt. Den Angestellten wurde im Grundsatz ihr bisheriges Entgelt auch nach ihrer Überleitung in den TVöD weiter gezahlt. Zum 01.10.2007 wurden die Angestellten ausgehend von diesem Entgelt endgültig der nächst höheren Stufe der neuen Entgelttabelle zugeordnet.
Im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV soll nun vom EuGH geklärt werden, wie der Konflikt zwischen dem primärrechtlich gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz und dem ebenfalls primärrechtlich gewährleisteten Recht der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen, welches auch deren Tarifautonomie beinhaltet, zu lösen ist.
Konkret geht es darum, ob die auf Lebensaltersstufen bezogene Grundvergütung des BAT das Verbot der Altersdiskriminierung (jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG verletzte, ob sich eine solche Altersdiskriminierung im TVöD fortsetzt und ob und wie eine solche Altersdiskriminierung von den Tarifvertragsparteien gegebenenfalls auch rückwirkend beseitigt werden könnte.

Seit dem 01.10.2005 ersetzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) u.a. im Tarifbereich des Bundes den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Im BAT war die Grundvergütung nach Lebensaltersstufen bemessen. Alle zwei Jahre erhielten die Beschäftigten eine höhere Vergütung, bis die Endgrundvergütung erreicht war.

RAe Sagsöz&Euskirchen, BONN

 

Quelle: BAG, Beschluss vom 20.05.2010/ Aktenzeichen: 6 AZR 319/09 (A)