Ein Arbeitgeber der generell ältere Arbeitnehmer von einem Personalabbau ausnimmt, benachteiligt diese grundsätzlich auch dann nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unmittelbar gegenüber jüngeren Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber mit den jüngeren Arbeitnehmern freiwillige Aufhebungsverträge unter Zahlung attraktiver Abfindungen schließt.
BUNDESARBEITSGERICHT, Urteil vom 25.2.2010 6 AZR 911/08
In dem entschiedenen Fall erfolgte in einem Unternehmen der Personalabbau durch Abschluss freiwilliger Aufhebungsverträge unter Zahlung attraktiver Abfindungen. Ältere Arbeitnehmer waren von dem Personalabbau generell ausgenommen.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er einen Anspruch darauf habe, dass der Arbeitgeber mit ihm einen Aufhebungsvertrag abschließt. Dieser Anspruch sollte sich nach Auffassung des Arbeitnehmers aus dem Verbot der Altersdiskriminierung ergeben. Weiterhin vertrat der Arbeitnehmer die Auffassung, dass der Anspruch auch deshalb bestünde, weil er gegenüber anderen Arbeitnehmern, mit denen der Arbeitgeber Aufhebungsverträge geschlossen hatte, ungleich behandelt werde.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer jedoch weder unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung noch unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf das begehrte Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung. Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die älteren Arbeitnehmer durch den weiteren Verbleib im Unternehmen nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis stehen, das bei Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes bestandsgeschützt ist. Damit erhalten diese Arbeitnehmer grundsätzlich auch die Chance, bis zum Eintritt in den Ruhestand bzw. bis zum Erreichen der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Altersgrenze erwerbstätig zu bleiben.