Neuer Gründungszuschuss für Arbeitslose

Arbeit Betrieb
30.08.20061785 Mal gelesen

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleibt die Existenzgründung ein wichtiger Ansatz zur Aktivierung des Arbeitsmarktes. Aufgrund der unterschiedlichen Förderungsinstrumente Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss wird jetzt die Leistung im Zusammenhang mit einer Existenzgründung in einem einheitlichen Gründungszuschuss ab dem 01.08.2006 zusammengefasst.


Die Voraussetzung für den Erhalt des Gründungszuschusses sind grundsätzlich gleich geblieben. Gefördert werden kann der, wer arbeitslos ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Dieser Anspruch auf Arbeitslosengeld muss noch mindestens 90 Tage bestehen. Der Gesamtzeitraum der Phase, in der man den Gründungszuschuss erhalten kann, beträgt 15 Monate, wovon neun Monate als Pflichtleistung und weitere sechs Monate als Ermessenleistung gewährt werden. Die Höhe des Gründungszuschusses beträgt in den ersten neun Monaten (erste Förderphase) der Betrag, den mal als individuelles Arbeitslosengeld erhalten hätte sowie zusätzlich die Zahlung einer Pauschale von monatlich 300,00 €. In den weiteren sechs Monaten wird lediglich die Pauschale von 300,00 € gezahlt.

Es ist weiterhin notwendig, dass fachkundige Stellen die Tragfähigkeit einer Existenzgründung bestätigen. Auch müssen die Existenzgründer ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido Wurll

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